Arzneimittelverschreibungsverordnung

Rezepte aus der Schweiz: Wie beliefern? Katharina Brand, 15.07.2024 08:05 Uhr

Deutsche Apotheken dürfen Rezepte aus der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen beliefern. Das regelt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Foto: Racle Fotodesign /AdobeStock
Berlin - 

Egal ob im Grenzgebiet, während der EM oder bei Kund:innen auf der Durchreise: Dass deutsche Apothekenteams eine Verordnung aus der Schweiz in den Händen halten, ist nicht unbedingt unwahrscheinlich. Darf das Rezept überhaupt beliefert werden? Und wenn ja: Wie?

Grundsätzlich gilt: Ausländische Rezepte werden in Deutschland wie Privatrezepte behandelt. Dass die Belieferung von Verordnungen aus der Schweiz unter bestimmten Kriterien erlaubt ist, regelt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).

Hier heißt es in § 2 Absatz 10 (1a), dass Rezepte aus der Schweiz deutschen Verordnungen gleichgestellt sind, wenn diese die im Gesetz festgelegten notwendigen Angaben enthalten „und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen.“ Damit gemeint sind alle Angaben, die auch ein deutsches Rezept laut § 2 Absatz 1 umfassen müssen, wie beispielsweise die vollständige Anschrift der Arztpraxis, das Ausfertigungsdatum und die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke.

Dabei gilt: Tierärztliche Verschreibungen aus dem Ausland dürfen generell nicht beliefert werden, unabhängig vom Herkunftsland. Gleiches gilt für Betäubungsmittelrezepte sowie die Verschreibung von Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid, die ein gültiges deutsches BtM- oder T-Rezept erfordern.

Fehlende Packungsgröße

Fehlt beispielsweise die Packungsgröße des verordneten Präparats, greift § 6 des Rahmenvertrags. Dieser erlaubt Heilungsmöglichkeiten, teils nach Rücksprache mit dem Arzt. Eine fehlende Mengenangabe darf zwar bei BtM-Rezepten nach Rücksprache ergänzt werden, nicht jedoch bei normalen Rezepten. In einem dringenden Fall, beispielsweise, wenn der Arzt nicht erreichbar ist, darf nach § 17 Rahmenvertrag Absatz 3 vorgegangen werden: „Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stückzahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.“

E-Rezepte

Zwar hat das EU-Parlament ein Gesetz zur Schaffung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums, den sogenannten European Health Data Space (EHDS), verabschiedet, der unter anderem E-Rezepte als grenzüberschreitenden Gesundheitsdienst einführt. Die Belieferung von E-Rezepten aus dem Ausland ist in Deutschland aktuell jedoch noch nicht möglich. Die EU empfiehlt Ausländern, die ihre Verordnung in Deutschland einlösen möchten, deshalb, bei ihrem Arzt eine Druckversion zu verlangen.