Auf einem Rezept ist genau festgelegt, an welcher Stelle die Unterschrift des Arztes stehen soll: Rechts unten auf der Verordnung. Das Feld ist sogar extra gekennzeichnet. Doch nicht jeder Mediziner nimmt das so genau. Apotheker Norbert Tangermann aus Köthen hat zwei Rezepte über Sprechstundenbedarf zurückbekommen, weil die Unterschrift etwa einen Zentimeter nach links gerutscht war.
Tangermann beliefert die Praxis bereits länger. Im aktuellen Fall verordnete der Mediziner im November FSME-Impfstoff sowie Adrenalin und Euphylong (Theophyllin). „Der Arzt unterschreibt immer so weit links“, sagt der Apotheker. Bisher habe es nie Probleme gegeben und die Rezepte seien immer durchgegangen. Die Signatur sei sogar relativ lesbar.
Doch das Rechenzentrum NARZ/AVN schickte die Rezepte im Mai an die Apotheke zurück. Der Grund: Es handele sich um Irrläufer, weil die Unterschrift fehle. Insgesamt ging es um einen Nettobetrag von 71,84 Euro. Diese Reklamation „ist ein unglaublicher Unsinn“, sagt der Apotheker.
Ein ähnlicher Fall sei noch nie vorgekommen. Die Prüfer hätten gedacht, es handele sich um die Signatur eines Apothekers, so Tangermann. Die Lösung: Der Apotheker sollte zur Klarheit mit einem Bleistift einen Pfeil vom Stempel zur Arztunterschrift zeichnen. Damit war der Fall erledigt.
Apotheken hatten wegen des Arztstempels zuletzt immer wieder Ärger mit Krankenkassen. Seit knapp einem Jahr müssen Vorname und Telefonnummer des Arztes auf jedem Rezept zu finden sein. Fehlten die Angaben, wurde retaxiert. Das soll sich demnächst ändern.
Apothekern soll es künftig gestattet sein, eigenverantwortlich den Vornamen des verschreibenden Arztes beziehungsweise Praxis- und Telefonnummer zu ergänzen, wenn diese Angaben auf dem Rezept fehlen. Das geht aus einem Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für die 15. Novellierung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) hervor.
Ende Mai einigte sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem GKV-Spitzenverband auf zahlreiche Anpassungen des Rahmenvertrags. Viele Retaxationen aufgrund von Formfehlern können künftig leichter vermieden werden: Die Apotheker erhalten insgesamt mehr Korrekturmöglichkeiten: Sie dürfen fehlende Angaben auf dem Rezept selbst ergänzen, etwa die Betriebsstättennummer des Arztes oder die Kassen-IK. Viele Formfehler können nach Rücksprache mit dem Arzt behoben werden. Die ABDA fordert, dass kleinere Pannen gar nicht mehr zu Kürzungen bei der Erstattung führen.
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