Versichertenkarte

eGK: IK-Probleme auf Rezepten APOTHEKE ADHOC, 04.10.2014 15:27 Uhr

Berlin - 

Apotheker müssen das Institutionskennzeichen auf Rezepten in der nächsten Zeit besonders sorgfältig prüfen: Grund ist die Umstellung auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Die Arztsoftware bedruckt die Rezepte seit Oktober mit einer neunstelligen IK. Einige Softwareanbieter haben allerdings vergessen, das Druckformat entsprechend anzupassen – die letzten beiden Ziffern des Kennzeichens fehlen auf den Rezepten.

Die eGK soll im kommenden Jahr die bisherigen Chipkarten ersetzen. Ab Januar sollen nur noch die neuen Karten gelten. Im Oktober wurden dafür notwendige Anpassungen in der Praxissoftware durchgeführt. Unter anderem wurden die Versichertenstammdaten angepasst.

Neuerdings wird dem bisher siebenstelligen Institutionskennzeichen eine 10 vorangestellt, die für die Kennzeichnung als „Krankenkasse“ steht. Da manche Praxissysteme weiterhin nur siebenstellige Kennzeichen ausgeben, ist von der neunstelligen IK zwar die vorangestellte 10 auf das Rezept gedruckt, die letzten beiden Ziffern fehlen allerdings.

Das macht in der Apotheke nicht nur die Prüfung auf Rabattverträge nur schwer möglich, sondern erschwert auch die Abrechnung für das Rechenzentrum extrem. Apotheker sollen daher die Karte der Patienten prüfen und kontrollieren, ob die IK auf dem Rezept korrekt und vollständig ist. Bei der Eingabe in die Software muss – je nach System – entweder die vorangestellte 10 ergänzt oder weggelassen werden.

Die alten Krankenversicherungskarten verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit – unabhängig vom aufgedruckten Datum. Allerdings: Anfang Juli hatten noch 6 bis 8 Prozent der Versicherten keine neue Karte beantragt oder kein verwendbares Foto eingeschickt. Ursprünglich sollten die alten Karten schon Ende September ungültig werden. Weil der Umtausch ins Stocken gekommen war, hatten die Kassen die Geltungsdauer verlängert.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kündigte an, technische Maßnahmen zu veranlassen, sodass alte Karten ab Januar von den Lesegeräten nicht mehr eingelesen werden können. Patienten, die ohne eGK in die Praxis kommen, haben nach der Behandlung zehn Tage Zeit, die Karte nachzureichen. Andernfalls kann der Arzt die Leistung privat abrechnen. Legt der Patient bis zum Ende des Quartals eine eGK vor, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, muss der Mediziner das Geld zurückzahlen. Der Arzt rechnet die Leistung dann wie gewohnt mit der Krankenkasse ab.

Die neue eGK soll mittelfristig den Datenaustausch zwischen Ärzten, Kliniken und Apotheken verbessern, etwa um Wechselwirkungen bei Medikamenten zu vermeiden. Kritiker bezweifeln jedoch, dass die sensiblen Patientendaten ausreichend geschützt sind.