Rezeptkontrolle

Wer darf was korrigieren?

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Berlin -

Fehler passieren auch in der sorgfältigsten Apotheke. Werden fehlende Angaben oder falsche Kennzeichnungen übersehen, können die Apotheken dies meist heilen. Dies gilt allerdings nicht für alle Fehler. Besonders bei den Angaben des Arztes müssen Apotheken aufpassen. Diese dürfen sie nicht selbst korrigieren, und manchmal erhalten sie nicht einmal das Rezept zurück.

Auf das Verordnungsblatt gehören die Bezeichnung der Krankenkasse, die Kassen-Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, die Versichertennummer, die Arzt- beziehungsweise die Betriebsstättennummer, gegebenenfalls das Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte, das Ausstellungsdatum und der Status des Versicherten. Außerdem müssen gegebenenfalls diverse Felder gekennzeichnet werden, etwa die Statusgruppen 6, 7, 8 und 9, ein Unfall oder ein Arbeitsunfall, Gebührenpflicht oder Gebührenbefreiung sowie das noctu-Feld.

Fehlen in diesen Feldern – mit Ausnahme des Ausstellungsdatums – einzelne Angaben, dürfen die Krankenkassen die Rezepten laut gängigen Arzneimittellieferverträgen bei der Abrechnung nicht zurückweisen. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können im Einzelfall vom Apotheker geheilt werden und sind in diesem Fall von ihm abzuzeichnen.

Diese Aufgabe darf der Apotheker in seinem Qualitätsmanagementsystem (QMS) auch auf Angestellte delegieren. Zur Abgabe berechtigte Personen wie angestellte Approbierte oder PTA dürfen vom Apotheker mit dem Recht ausgestattet werden, Korrekturen vorzunehmen.

Fehler bei der Unterschrift des Vertragsarztes und dem Vertragsarztstempel beziehungsweise dem entsprechenden Aufdruck dürfen hingegen nicht überall geheilt werden. Laut dem Vertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen (VDEK) beispielsweise werden Rezepte mit Fehlern bei Arztunterschrift und Arztstempel nicht zur Heilung an die Apotheken zurückgegeben.

Anders handhaben es beispielsweise die Primärkassen in Nordrhein-Westfalen. Die Apotheken haben dort die Möglichkeit, die Rezepte zur Heilung an den Arzt weiterzuleiten. Der muss seine Angaben vervollständigen und die Änderung mit Unterschrift und Datum bestätigen.

Das wird für Apotheken ab Juli relevant: Dann tritt die geänderte Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft. Diese schreibt vor, dass Rezepte nicht nur den Namen, sondern explizit Vor- und Zunamen des verschreibenden Arztes und eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme enthalten müssen.

Fehlen im Arztstempel oder auf dem Rezeptvordruck diese Angaben, darf der Apotheker das Rezept nicht beliefern. Selbst ergänzen darf er die Angaben aber auch nicht. Ihm bleibt daher nur die Wahl, die Patienten zum Arzt zurückzuschicken, sie die Arzneimittel privat bezahlen zu lassen oder die Rezepte anschließend von den Ärzten korrigieren zu lassen.

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