In der Apotheke wird des Öfteren ein GKV- oder Privatrezept vorgelegt, das vom Zahnarzt ausgestellt wurde. Apotheken müssen prüfen, ob es sich bei den verschriebenen Mitteln möglicherweise um einen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung handelt. Welche Arzneimittel dürfen zahnärztlich verordnet werden?
Die Pille oder eine antibiotische Salbe auf einem Muster-16-Format, das ausgestellt wurde von einer Zahnarztpraxis, haben viele Apothekenmitarbeiter:innen schon vorgelegt bekommen. Doch ist das überhaupt möglich oder riskiert die Apotheke bei Abgabe einen Retax?
Die Verordnung der Pille widerspricht in dem Fall klar gegen das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Denn Zahnärzt:innen ist es nicht erlaubt, Arzneimittel zu verschreiben, die außerhalb der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten indiziert sind. Das gilt für GKV- und Privatpatient:innen ebenso wie für Angehörige des Praxispersonals oder die eigene Person. Eine Abgabe von Medikamenten außerhalb der zahnärztlichen Behandlung würde demnach einen Retax riskieren.
Der Grund: Mit der erworbenen Approbation als Zahnarzt würden Erkrankungen wie beispielsweise Bluthochdruck in der Zahnarztpraxis nicht therapiert. Es fehlt daher die Verschreibungsbefugnis für diese Medikamente. Apotheker:innen dürfen ein Arzneimittel, das von einer zur Verschreibung nicht befugten Person verordnet wurde, nicht abgeben. Es handelt sich um eine nicht gültige Verschreibung im Sinne der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).
Anders sieht es bei zahnärztlichen Medikamenten aus: Zahnärzt:innen dürfen, insofern verschreibungspflichtig, Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa, Mund- und Rachentherapeutika verordnen, die innerhalb der Behandlung benötigt werden.
Achtung: Fachfremde Ärzt:innen dürfen wiederum Medikamente verordnen, die außerhalb der eigenen Behandlung liegen: Auch ein Orthopäde oder Kardiologe darf und kann eine Pille verordnen.
Übrigens: Auch Tierärzt:innen dürfen nur im eigenen Fachgebiet verordnen.
Auf Rezepten von Zahnärzt:innen ist die Angabe der lebenslangen Arztnummer (LANR) seit Januar auf allen Muster-16- und E-Rezepten Pflicht. E-Rezepte werden bei fehlerhafter Ausstellung abgewiesen, Papierrezepte hingegen müssen in der Apotheke geprüft werden.
Die LANR besteht aus neun Ziffern und wird an jeden Arzt, jede Ärztin und zukünftig an jeden Zahnarzt und jede Zahnärztin vergeben, der für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen ist. Das bedeutet, nur wer eine LANR besitzt, kann auch mit den Krankenkassen abrechnen. Auch für die Abrechnung durch die Apotheke ist es erforderlich, dass die LANR korrekt auf dem Rezept angegeben ist.
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