Mehrfachentnahme und Haltbarkeit

Retaxgefahr Dronabinoltropfen: Welche Packungsgröße bestellen?

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Berlin -

Bei der Herstellung von Dronabinoltropfen in der Apotheke gibt es hinsichtlich der Abrechnung einige Stolperfallen. Wird beispielsweise das Wirtschaftlichkeitsgebot missachtet, droht eine Retaxation. Doch bedeutet dies im Umkehrschluss, dass für die Anfertigung stets die größere Packung bestellt werden muss, um durch Mehrfachentnahmen den günstigeren Preis zu garantieren?

In einigen Apotheken kommt es zu Retaxationen von Dronabinol-Rezepturen: „Wir werden häufig bei Dronabinoltropfen retaxiert. Der Grund ist laut Krankenkasse immer derselbe“, berichtet eine PTA. Demnach bemängele die Kasse, dass kleine Packungen abgerechnet werden, anstatt eine größere. „Wir sollen statt der rezeptierten Menge gleich mehr bestellen und aus dieser Packung mehrfach die Substanz entnehmen“, so die PTA. Hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V heißt es dazu konkret:

„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

„Kommt auf die einzelne Apotheke an“

Das sei in ihren Augen bedenklich: „Ich muss dann die Substanz folglich auch mehrfach erwärmen und bin mir unsicher, wie es mit der Haltbarkeit aussieht.“ Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) gibt zu bedenken: „Bei Rezepturen gilt absolut das Wirtschaftslichkeitsgebot. Wird dieses nicht eingehalten, wird retaxiert. Jedoch kommt es in meinen Augen auch auf die einzelne Apotheke an“, so Neubaur.

Will heißen: „Apotheken, die viele Patienten mit Dronabinolverschreibungen haben, können auch besser mit Großpackungen wirtschaften. Auch die Haltbarkeit der Substanz muss beachtet werden.“ Denn liege zu viel Zeit zwischen den einzelnen Rezepturen, komme ein Anbruch nicht infrage. „Vor allem kleinere Apotheken, mit nur wenigen Dronabinol-Verschreibungen haben das Nachsehen, wenn sie Großpackungen bestellen, denn es droht der Verwurf.“

Bis Verfallsdatum lagerfähig

THC Pharm beschreibt in seinen Verarbeitungshinweisen: „Im Falle einer Portionierung (es dürfen sich keine Luftblasen in der Spritze befinden) ist es ratsam, die Spritze auf dem Kolben stehend ca. 2 Minuten (handwarm) abkühlen zu lassen, dann die restliche Luft aus der Spitze zu drücken und mit dem Stopfen wieder zu verschließen.“ So sei das restliche Dronabinol bis zum Verfallsdatum lagerfähig.

Auch die AOK verweist auf die Verordnungshäufigkeit von Dronabinol-Rezepturen:

„Die zu erwerbende Packungsgröße soll sich an dem üblichen Bedarf der Apotheke ausrichten. Demzufolge sind Apotheken mit großem Umsatz an Dronabinol dazu angehalten, wirtschaftlich große Packungsgrößen zu beziehen. Sollte eine Apotheke einmalig Dronabinol benötigen, ist die passende Gesamtmenge zu erwerben. Dabei sind stets die Rabattverträge der betroffenen AOK, sofern vorhanden, zu berücksichtigen“, so ein Sprecher der AOK.

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