Retaxationen

Rezeptdatum: Die Kasse entscheidet

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Berlin -

Eine Retaxation der DAK-Gesundheit sorgt weiter für Verwirrung: Die Kasse hatte bei der Rezeptkontrolle das Abgabedatum geändert und mit dem Herstellungsdatum der Sterilrezeptur abgerechnet. In Hamburg beruft man sich die Hilfstaxe. Der retaxierte Apotheker sieht dafür keine rechtliche Grundlage. Die Rechtslage ist alles andere als klar – selbst die Kassen sind sich uneins.

In dem konkreten Fall hatte der Apotheker am 30. Dezember 2013 eine Sterilrezeptur hergestellt – wie üblich auf Grundlage eines Anforderungsscheins des verordnenden Arztes. Die Abgabe erfolgte aber erst am 2. Januar, an diesem Tag wurde auch das Rezept bedruckt. Die Kasse korrigierte das Abgabedatum auf den Tag der Herstellung und retaxierte rund 240 Euro. Die Differenz kam mutmaßlich zustande, weil zum Jahreswechsel der Herstellerabschlag von 16 auf 7 Prozent gesenkt worden war.

Die DAK begründete ihr Vorgehen auf Nachfrage mit den Regelungen der Hilfstaxe: Dort sei klar geregelt, dass zur Prüfung eines unvermeidbaren Verwurfs neben der Herstellernummer auch Herstellungstag und -zeitpunkt übermittelt werden müssten. Die im Hashcode hinterlegten Daten dienten als Berechnungsgrundlage und würden bei der Prüfung auch so berücksichtigt. Das Abgabedatum auf der Verordnung sei nicht maßgeblich, so die Kasse.

Bei der Barmer GEK sieht man das anders: „Für uns ist grundsätzlich das Abgabedatum entscheidend“, sagt ein Sprecher der Kasse. Dies werde auch bei der Preisberechnung ausnahmslos so gehandhabt. Allerdings sei diese Frage vertraglich nicht abschließend geklärt, was auch das abweichende Vorgehen der DAK erkläre. Eine eindeutige Regelung gebe es nicht, so der Sprecher.

In der von der DAK zitierten Anlage 3 der Hilfstaxe ist die Preisbildung definiert. Mit den Änderungen wurde im Jahr 2012 der Hashcode eingeführt. Er enthält unter anderem die verwendeten Stoffe sowie den genauen Zeitpunkt der Herstellung. Die Kassen können so kontrollieren, ob sie zu Unrecht eine später weiterverarbeitete Teilmenge zahlen oder ob tatsächlich ein unvermeidbarer Verwurf abrechnet werden darf.

Ob dieses im Hashcode gespeicherte Datum auch für die Abrechnung maßgeblich ist, ist in der Hilfstaxe nicht geklärt. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben sich auf Nachfrage noch nicht positioniert. Der Verband der Zystostatika herstellenden Apotheker (VZA) möchte sich aktuell nicht zu dem Thema dazu äußern.

Ob die DAK mit ihrer Interpretation der Hilfstaxe richtig liegt, muss möglicherweise vor Gericht entschieden werden. Der retaxierte Apotheker hat jedenfalls angekündigt, der Datumskorrektur zu widersprechen.

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