Die Herstellung von Rezepturen ist nicht immer wirtschaftlich. Steigende Kosten und ein hoher Bürokratieaufwand machen es den Apotheken schwer. Abgerechnet wird per Hilfstaxe. Dabei bleiben die steigenden Kosten – beispielsweise bei Einkaufspreisen – unberücksichtigt. Weil die Kassen nicht mehr zahlen wollen, hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) einstimmig beschlossen, die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) zur Hilfstaxe fristgerecht zum Jahresende gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu kündigen. Doch wie geht es ab dem 1. Januar 2024 weiter? Wie wird abgerechnet?
Zuletzt wurde die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe vor knapp fünf Jahren im Januar 2019 angepasst. Weil sich aber in der Zwischenzeit die Einkaufspreise deutlich erhöht haben, nahmen DAV und Kassen die Verhandlungen auf. Ohne Erfolg. Bislang. Denn noch besteht Kontakt zwischen den Vertragsparteien.
Weil aber eine zeitnahe Einigung in puncto Preisgestaltung nicht absehbar war, wurde die Hilfstaxe fristgerecht gekündigt. Die Uhr tickt. Eine Fortgeltungsklausel gibt es nicht. Somit beginnt ab dem 1. Januar 2024 ein vertragsloser Zustand. Die Abdata werde die hinterlegten Preise zum 1. Januar 2024 löschen, heißt es von den Verbänden. Ausgenommen sind nur Cannabisblüten.
Ab dem 1. Januar 2024 kommen die Preisregelungen nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum Einsatz, und zwar die Apothekenzuschläge für Stoffe und die Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen. Laut § 4 AMPreisV ist bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung plus Umsatzsteuer zu erheben. „Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.“ Somit ist die gesamte Packung abzurechnen und keine Teilmenge.
Bei der Herstellung einer Rezeptur kann gemäß § 5 AMPreisV ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, ein Rezepturzuschlag, ein Festzuschlag von 8,35 Euro (Ausnahme parenterale Zubereitungen) zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werden. „Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln.“ Maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung und bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.
Die Verbände weisen die Apotheken schon jetzt darauf hin, dass die Kassen in puncto Abrechnung eine andere Auffassung vertreten. Nämlich die, dass nur die verarbeitete Menge abgerechnet werden soll. Dies habe der GKV-Spitzenverband dem DAV in den letzten Verhandlungsgesprächen mitgeteilt.
Die Preise für Aqua purificata plus Zuschlag 1000 ml und Aqua purificata Qualitätszuschlag 1 Stück sind unabhängig vom Einkaufspreis geregelt. Ob die beiden Preise auch im neuen Jahr weiterhin Bestand haben, ist noch offen.
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