Rechenzentren

Rezeptkorrektur: Kassen drohen mit Retax

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Berlin -

Die Rechenzentren sind Netz und doppelter Boden für die Apotheken: Bevor die Rezepte zur Abrechnung an die Krankenkassen geschickt werden, findet eine umfangreiche Kontrolle statt. Viele Retaxationen können so verhindert werden. Doch der Hilfsbereitschaft sind Grenzen gesetzt. Nachdem die Kassen wegen Preiskorrekturen beim Deutschen Apothekerverband (DAV) vorgesprochen haben, richtete sich dieser in einem mahnenden Brief an alle Rechenzentren.

Der DAV weist auf Unterschiede zwischen den Images und Rezepten hin: „Wir haben Hinweise und Belege vom GKV-Spitzenverband erhalten, dass Apotheken-Rechenzentren im Kontext der Rezeptprüfung auf der Rückseite des Verordnungsblattes einen anderen Preis aufbringen, als er von der Apotheke bei der Abgabe auf der Vorderseite aufgebracht worden ist“, schreibt die ABDA an die Rechenzentren. Dieser andere Preis sei auch in den elektronischen Daten an die Krankenkassen eingetragen.

Hintergrund sind falsch veranschlagte Preise: Hat eine Apotheke einen zu niedrigen Preis für ein Arzneimittel veranschlagt, kann das Rechenzentrum auf eine notwendige Korrektur hinweisen. Diese muss aber in der Apotheke auf dem Originalrezept erfolgen, bevor dieses zur Abrechnung eingereicht wird.

Offenbar wird dieses Vorgehen aber nicht immer eingehalten. Da die Rezeptprüfer auf Kassenseite in der Regel nur mit den Images arbeiten, fallen Abweichungen zwischen Original und Datensatz nicht auf. Doch die Prüfstellen können auch das Papierrezept hinzuziehen, was anscheinend Anlass für den aktuellen Vorstoß der Kassen war. Der GKV-Spitzenverband hat gegenüber der ABDA auf die Gefahr von Beanstandungen hingewiesen. Im schlimmsten Fall würden die Apotheker auf Null retaxiert.

Die ABDA weist die Rechenzentren deshalb nachdrücklich darauf hin, dass die Angaben auf dem Verordnungsblatt Muster 16 mit denen des elektronischen Verordnungsdatensatzes und des Images übereinstimmen müssen. Auch die Landesapothekerverbände sollen informiert werden.

In der Praxis dürfte das Problem nicht allzu häufig vorkommen. Einige große Rechenzentren bieten eine Online-Kontrolle an. Die gescannten Rezepte werden im Rechenzentrum überprüft, etwaige Fehler können dann noch behoben werden, bevor das Rezept eingeschickt wird. Grundsätzlich möglich ist auch, die bereits eingesandten Rezepte zurückzufordern. Nur das Image ändern sollten die Rechenzentren nicht – besonders nach dem nunmehr erfolgten Hinweis der ABDA.

Zumal die ABDA schon im Juni eine ähnliche Botschaft an die Rechenzentren geschickt hatte: Die Vertragsabteilung hatte die Abrechner informiert, dass sie keine Korrekturen vornehmen dürfen – auch nicht im Auftrag der Apotheker. Es sei nicht vorgesehen, dass die Rechenzentren bei der Rezeptprüfung auf dem Image Sonderkennzeichen eintragen, etwa für pharmazeutische Bedenken, so die ABDA. Fehlt ein Sonderkennzeichen, müsse das Originalrezepte zwingend an die Apotheke zurückgeschickt werden, damit dort Korrekturen vorgenommen werden könnten.

Hardliner unter den Kassenvertretern lehnen jede Korrektur kategorisch ab – selbst wenn diese auf dem Original vorgenommen wird. Demnach müsste das Rezept bei Abgabe des Arzneimittels final bearbeitet werden. Da sich diese Forderung nur in absoluten Ausnahmefällen mit der Patientensicherheit begründen lassen dürfte, lässt sich der DAV auf solche Maximalforderungen nicht ein. Und solange die Kassen die Rezepte nicht vor der Abrechnung zu sehen bekommen, wäre so eine Vorgabe auch eher theoretischer Natur.

Bei der nachträglichen Korrektur im Rechenzentrum ist nach dem nunmehr zweiten Schreiben der ABDA aber zumindest bei einigen Anbietern ein Umdenken erforderlich. Kontrolle und Korrektur der Rezepte zählen regelmäßig zum Service. Da dies nur auf Weisung des Apothekers geschieht, sehen die Anbieter darin bislang kein Problem und bewerben ihre Angebote relativ offensiv. Andere Rechenzentren verzichten bewusst auf einen Korrektur-Service, um Ärger zu vermeiden. Sie schicken alle Rezepte zurück.

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