Rechenzentren

ABDA verbietet Rezeptkorrekturen

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Berlin -

Retax-Fallen gibt es unzählige. Selbst bei genauer Kontrolle kann in der Apotheke ein Fehler übersehen werden. Zum Glück gibt es mit den Rechenzentren eine weitere Prüfinstanz, bevor die Rezepte zur Abrechnung an die Krankenkassen geschickt werden. Mitunter werden nach Rücksprache Fehler direkt behoben. Die Kassen sehen diesen Service sehr kritisch, die ABDA sah sich zu einem Mahnschreiben an die Rechenzentren veranlasst.

Bei der Rezeptprüfung nutzen die Kassen zum allergrößten Teil nur die digitalen Images der Verordnung – die Originalrezepte werden nur in Einzelfällen dazu gezogen, oder wenn das Rezept an die Apotheke zurückgeschickt wird. Bei solchen Stichprobenkontrollen ist aufgefallen, dass das Image nicht immer mit dem Originalrezept übereinstimmt.

Der GKV-Spitzenverband hat dem Vernehmen nach in der Sache beim Deutschen Apothekerverband (DAV) vorgesprochen – die Apotheker sollten sich um das Problem kümmern. In der vergangenen Woche informierte die Vertragsabteilung der ABDA die Rechenzentren, dass sie keine Korrekturen vornehmen dürfen – auch nicht im Auftrag der Apotheker.

Es sei nicht vorgesehen, dass die Rechenzentren bei der Rezeptprüfung auf dem Image Sonderkennzeichen eintragen, etwa für pharmazeutische Bedenken, so die ABDA. Fehlt ein Sonderkennzeichen, muss das Originalrezepte zwingend an die Apotheke zurückgeschickt werden, damit dort Korrekturen vorgenommen werden können.

Abschließend werden die Rechenzentren von der ABDA noch ermahnt, sich an die Regeln zu halten: „Wir gehen davon aus, dass Sie diesen Hinweis bei der Abrechnung der Apotheken gegenüber den Kostenträgern beachten.“

Heute allerdings zählt die Kontrolle und Korrektur der Rezepte bei den meisten Rechenzentren zum Service. Da dies nur auf Weisung des Apothekers geschieht, sehen die Anbieter darin bislang kein Problem und bewerben ihre Angebote relativ offensiv.

Das NARZ etwa schreibt über seinen Service „Apokorrektur“: „Korrigieren Sie verpasste Korrekturen im Nachhinein online oder per Faxverfahren und stellen Sie selber – auch in schon abgerechneten Monaten – Rezepte zur Korrektur bereit.“ Apokorrektur kontrolliere die aktuellen Rezeptdaten und behebe nachträglich Fehler bei einer Falschbedruckung. „Ermöglicht ohne viel Aufwand Änderungen“, heißt es.

Beim ARZ Darmstadt gibt es gleichfalls eine „Tax-/Rezeptkorrektur“. Hier heißt es: „Wir informieren Sie schon wenige Tage nach der Abholung über Rezepte, die uns als falsch taxiert, fehlerhaft oder unvollständig aufgefallen sind. Diese können Sie einfach im Internet korrigieren.“ So könnten Retaxationen oder die Zurücksendung nicht abrechnungsfähiger Rezepte vermieden werden.

„Tax-Dialog“ heißt der Service bei der VSA. „Entstehen durch die Prüfung der Taxations-Daten Abweichungen, informieren wir Sie umgehend per E-Mail, Fax und/oder SMS und unterbreiten Ihnen Änderungsvorschläge. Noch vor Abschluss der Abrechnung können Sie selbst entscheiden, ob eine Taxation geändert werden soll“, heißt es dort.

Das private Rechenzentrum AVP will die Apotheken mit der Software „@Rezept“ vor Retaxationen schützen. Dazu zählt unter anderem „der Zugriff auf Rezeptdatenbilder, diverse Online-Korrekturmöglichkeiten sowie der nachträgliche Abruf bereits eingereichter Rezeptdaten“.

Gegenüber den Krankenkassen wird die Änderung bei der Abrechnung angezeigt. Teilweise werden die Images mit einem entsprechenden Hinweis dazu versehen, was auf Wunsch des Apothekers korrigiert wurde. Neben den von der ABDA monierten Sonderkennzeichen führen nachträglich vom Kunden eingereichte Zuzahlungsbefreiungen regelmäßig zu nötigen Korrekturen.

Beim ARZ Haan werden alle Rezepte zur Korrektur an die Apotheken zurückgeschickt. Das Rechenzentrum verzichtet nach eigenen Angaben bewusst auf einen Korrektur-Service, obwohl das in der Vergangenheit Kunden gekostet habe.

Das Zurücksenden bedeutet zwar mehr Aufwand für alle Beteiligten, ist aus Sicht des Rechenzentrums aber der einzig korrekte Weg. Nach der Abstimmung zwischen GKV-Spitzenverband und DAV könnte das künftig für alle Apotheken gelten.

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