Bundesverwaltungsgericht

Heimversorgung: Raumeinheit ist relativ

, Uhr
Berlin -

Apotheken dürfen in externen Räumen nicht nur Medikamente für die Heimversorgung lagern, sondern auch damit verbundene pharmazeutische Tätigkeiten durchführen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind und dass die Räume in die Betriebserlaubnis aufgenommen werden.

Den Leipziger Richtern zufolge lässt sich Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt ist, sondern dort auch sonstige zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Ausnahme seien Tätigkeiten, die explizit anderen Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen seien – im Umkehrschluss gelte für den Begriff des Lagerraums nichts Abweichendes, da der ApBetrO ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde liege.

Auch die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck der Ausnahmeregelung sprechen laut Urteil gegen eine Beschränkung auf bloße Lagertätigkeiten. Gründe der Arzneimittelsicherheit stünden diesem Normverständnis nicht entgegen: „Der Apotheker unterliegt bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten wie bei der Nutzung interner Betriebsräume.“

Zudem müssten die externen Räumlichkeiten in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen. Da die Betriebserlaubnis aber nicht nur personen-, sondern auch raumgebunden sei, sei für externe Apothekenbetriebsräume die Aufnahme in die Betriebserlaubnis erforderlich, so die Richter weiter.

Das BVerwG hat damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) bestätigt. Die Richter in Münster hatten in den Lagerräumen auch die Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter, Durchführung des Medikationsmanagements und Kommunikation mit dem behandelnden Arzt abgewickelt werden dürfen.

In dem Verfahren stritt der Detlef Steinweg mit der zuständigen Aufsicht, dem Kreis Recklinghausen. Steinweg hat 2006 mit der Steinweg Medical ein eigenes Unternehmen zur Verblisterung von Arzneimitteln gegründet, an dem mittlerweile die Noweda beteiligt ist. Da seine Apotheke für die Heimversorgung zu klein geworden war, wollte er die Tätigkeiten auslagern und mietete Räume bei der Steinweg Medical an. Die Aufsichtsbehörde untersagte ihm jedoch, aus den externen Räumen heraus das Heim zu versorgen.

Laut ApBetrO sind die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist. Eine Ausnahme gelte seit 2012 für Lagerräume, die zur Arzneimittelversorgung von Kliniken oder Heimbewohnern dienen. In der früheren Version der ApBetrO war von „Betriebsräumen“ für die Klinikversorgung die Rede gewesen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Verband wirbt für Verblisterung
BPAV: Blistern gegen Engpässe
Mehr aus Ressort
ApoRetro – Der satirische Wochenrückblick
ePA: e(inreichen) P(apier) A(potheke)
Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
OTC-Rezept: Kasse zahlt Botendienst nicht

APOTHEKE ADHOC Debatte