„Das zahl' ich nicht!“ Diese zeitlos klassische Form der Kundenbeschwerde hören Apotheker eher selten, meist wird über den Präparatewechsel gemeckert oder eine Verbreiterung des Warenlagers nachdrücklich angemahnt. Doch manchmal schlägt die „Geld-zurück-Keule“ auch in der Offizin zu. Erheitert entsetzt war der Chef einer hessischen Apotheke, als er mit der Forderung einer Kundin konfrontiert wurde.
Der Apotheker wurde von der Inkassofirma Sepa Collect kontaktiert. Die Kundin hatte offenbar einer EC-Karten-Abbuchung widersprochen, oder das Konto war nicht gedeckt. Jedenfalls hatte sie sich gegen die Mahnungen von Sepa collect zur Wehr gesetzt.
Die Kundin sieht nicht ein, warum sie für das Mittel Vagisan Myko Kombi zahlen soll. Denn beim Kauf des Antimykotikums sei sie bei der Beratung nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Mittel Alkohol enthalte. Das Präparat war für ihre Tochter bestimmt, die sich zu dieser Zeit aber in einer Klinik aufhielt. An deren Ausgangstag sei ein „alkoholträchtiges Mittel“ verboten. Damit sei die Sache wohl für alle Beteiligten erledigt.
War sie nicht. Mit dem Widerspruch konfrontierte die Inkassofirma die Apotheke. Diese schrieb geduldig zurück, dass es sich bei Cetylstearylalkohol um einen Emulgator handele, der mit der abhängig machenden Substanz Ethanol nicht zu vergleichen sei. Der Fettalkohol werde nur aufgrund der Nomenklatur und einer funktionellen Gruppe als Alkohol bezeichnet. Zudem sei das beanstandete Arzneimittel zum Einführen in die Vagina vorgesehen. Sepa möge die Sache also bitte weiter verfolgen. Seitdem hat die Apotheke nichts mehr gehört.
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