Apothekenbetriebsordnung

Rampe ist nicht immer Pflicht

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Berlin -

Fünf Monate nach Inkrafttreten der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wird es für einige Apothekenleiter ernst: So fordern Aufsichtsbehörden in Einzelfällen bis zum Ende des Jahres einen barrierefreien Zugang. Kosten in Höhe bis zu 10.000 Euro könnten auf die Apotheken zukommen. Wer sich allerdings mit ausreichend Argumentationsmaterial wappnet, könnte der Verpflichtung auch entkommen: Denn die Forderung des barrierefreien Zugangs ist eine „Soll“-Bestimmung.

Damit hat der Gesetzgeber den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit gegeben, in besonderen Ausnahmefällen von der Vorschrift abzuweichen. Bei der Apothekerkammer in Niedersachsen wird die Forderung nach einem barrierefreien Zugang daher individuell entschieden werden.

Die Gegebenheiten vor Ort seien entscheidend, sagt Dr. Reinhard Diedrich, Abteilungsleiter der Apotheken- und Berufsaufsicht der Kammer. Es werde keine Schema-F-Lösung geben. Denn Denkmalschutz, zu hohe Kosten, zu viele Treppen oder enge Fußwege könnten problematisch werden. Ist die Baubehörde mit den erforderlichen Baumaßnahmen nicht einverstanden, kann laut Diedrich auch die Apothekenaufsicht nicht auf eine Rampe bestehen.

In Niedersachsen erwartet man, dass Apotheken, die von der neuen Regelung betroffen sind, auf die Behörde zukommen. Es sei nicht ausreichend, bis zur nächsten Revision zu warten. Außerdem sei der Apothekenleiter angehalten, entsprechende Unterlagen, die gegen bauliche Maßnahmen sprechen, bereit zu halten.

Eine bundesweite einheitliche Regelung wird es nicht geben, denn die Aufsicht der Apotheken ist Ländersache. Zwar hatte die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) Mitte Oktober über eine einheitliche Umsetzung des barrierefreien Zugangs abgestimmt. Allerdings haben die Resolutionen der APD nur empfehlenden Charakter.

Der barrierefreie Zugang gehört zu den Vorschriften der neuen ApBetrO, für die keine Übergangsfristen vorgesehen sind. Zwei Jahre haben die Apotheken dagegen für die Einführung des QMS, die Abtrennung von Großhandelsräumen und die Einrichtung von Schleusen für Räume zum Verblistern und zur Herstellung von Parenteralia.

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