Innerhalb des aktuellen Rahmenvertrages ist es nicht zulässig, Packungsgrößen zu stückeln oder zusammenzufassen. Zum Beispiel darf bei der Verordnung von drei Packungen Dosieraerosol à 1 Stück keine Packung à 3 Stück abgegeben werden. Das gleiche gilt auch andersherum: Verordnet der Arzt eine „Bündelpackung“ Antibiotikasaft zu zweimal 100 ml (N2) darf der Apotheker nicht zweimal 100 ml (N1) abgeben. Ist keine Alternative laut Rabattvertrag verfügbar, kann von der Normgröße abgewichen werden, insofern sich die Gesamtmasse nicht ändert.
Im § 8 des Rahmenvertrages heißt es: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“ In der Praxis bedeutet dies, dass ein Zusammenfassen der Packungen nicht erlaubt ist. Wenn beispielsweise in jeder Zeile jeweils dasselbe Dosieraerosol à 1 Stück N1 verordnet ist, sind 3 x 1 Stück abzugeben und nicht 1 x 3 Stück.
Für den Kunden in der Apotheke ergibt sich dadurch ein Nachteil: Er leistet die dreimalige Zuzahlung – anstatt im Regelfall 5 Euro, zahlt er 15 Euro.
Ab und an kommt es auch vor, dass N2-Packungen aus zwei N1-Packungen bestehen. Dies ist beispielsweise bei Antibiotika-Trockensäften der Fall, hier werden zwei Packungen à 100 ml zusammen einfoliert und ergeben die nächstgrößere Packungseinheit.
Ist eine rabattierte Packungsgröße nicht lieferbar, muss zunächst die nach Rahmenvertrag festgelegte Abgaberangfolge beachtet werden. Diese ist im Rahmenvertrag in den Paragraphen 10 bis 13 festgehalten. So beschreibt § 11: „Die Apotheke hat vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach §130a Absatz 8 SGB V besteht. Ist eine Abgabe nach § 11 nicht möglich, muss der Apotheker eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abgeben.
In der Praxis bedeutet das: Ist die „Doppelpackung“ Antibiotika-Saft nicht lieferbar und es gibt keine alternative Abgabemöglichkeit, so kann mit kleineren Packungen bis zur verordneten Menge gestückelt werden. Die Nichtverfügbarkeit muss auf dem Rezept dokumentiert und mit Datum und Kürzel gegengezeichnet werden. Der Patient hat in diesem Fall die doppelte Zuzahlung zu erbringen.
Da der Fall einer Nichtverfügbarkeit ist in § 8 Rahmenvertrag nicht geregelt, somit kommt § 6 Rahmenvertrag zum Tragen: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt[…]“.
Erfordert die Akutversorgung eines Patienten die Abgabe von zwei kleineren Packungen, so sollte der Apotheker Rücksprache mit dem Arzt halten. Diese Rücksprache sollte auf dem Rezept dokumentiert werden. Insofern der Verordner nicht erreichbar ist, darf nur die nächst kleinere Packungseinheit abgegeben werden.
Je nach Normbereich und Packungsgröße dürfen unterschiedliche Fertigarzneimittelgrößen abgegeben werden. Bei unklaren Verordnungen darf eine Belieferung erst nach ärztlicher Rücksprache erfolgen.
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