Seit 1. Juli ist der neue Rahmenvertrag in Kraft, viele Regelungen sind inzwischen in Fleisch und Blut übergegangen. Eine Frage ist jedoch noch ungeklärt: Ist er auch auf Verordnungen zu Lasten der BG/Unfallkasse anzuwenden? Die Rechenzentren haben ihre Prüfung ausgeweitet. Daher staunten Apotheken in den vergangenen Tagen nicht schlecht, als vom Rechenzentrum ein Stapel Rezepte zur Korrektur zurückkam.
Der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) gilt grundsätzlich für die Versorgung aller gesetzlich Versicherten mit Fertigarzneimitteln. Ausgenommen ist die Versorgung im Sprechstundenbedarf. Ebenfalls unberührt ist die Rezeptbelieferung mit Teststreifen, Rezepturen, Diätetika, Hilfsmitteln, Medizinprodukten und Verbandstoffen. Außerdem gilt der neue Rahmenvertrag nicht für Verordnungen zu Lasten der Postbeamtenkrankenkasse.
Bei einem Arbeitsunfall oder berufsbedingten Krankheiten übernimmt jedoch nicht die Kasse die Kosten für die Arzneimittel, sondern die gesetzliche Unfallkasse. Die Berufsgenossenschaften (BG) haben bislang noch keine Rabattverträge geschlossen, allerdings wird in den Arzneimittellieferverträgen (AVV) an verschiedenen Stellen auf den Rahmenvertrag verwiesen – allerdings auf den alten.
Der AVV BG wurde zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen. An diesen zwei Stellen wird auf den Rahmenvertrag erwähnt:
Ungeklärt ist jedoch, auf welche Regelungen im neuen Rahmenvertrag sich der Verweis auf die „jeweils gültige Fassung“ genau bezieht. Denn mit der Novellierung hat sich die Gliederung teilweise geändert. Endgültig geklärt ist der Sachverhalt noch nicht, denn DAV und BG sind noch in Gesprächen. Der DAV empfiehlt daher „vorsorglich, sowohl bei dem Vertrag mit der BG als auch beim BMI-AVV (Bundespolizei) die Regelungen des neuen Rahmenvertrag bezüglich Abgabemodalitäten und Packungsgrößen einzuhalten“. Hat die Apotheke nach den alten Regelungen des Rahmenvertrages versorgt, „dürfte das vermutlich nicht zu Ihrem Nachteil sein“, teilt der DAV mit. „Hintergrund ist, dass in beiden Verträgen der Verweis auf den Rahmenvertrag durch die Neuregelung Unklarheiten aufwirft. Daher ist der DAV mit der BG bereits im Gespräch; auch mit dem BMI sucht der DAV das Gespräch. Erst nach Abschluss der Gespräche können wir daher vollständige Antworten geben.“
Auch im AVV zwischen Bundespolizei (BMI) und DAV ist ein Hinweis auf den Rahmenvertrag zu finden. In § 4 heißt es: „Bei der Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und §§ 4 und 6 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V entsprechend.“
Somit galt der Rahmenvertrag in einzelnen Bereichen schon immer für BG und BMI. Und daran hat sich nichts geändert. Welche Bereiche des neuen Rahmenvertrages sich jedoch auf die jeweiligen AVV beziehen, ist noch unklar. Vorsichtshalber sollte also bei der Abgabe preisgünstiger Arzneimittel §§ 12 und 13 des neuen Rahmenvertrages beachtet und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel geliefert werden.
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