Rabattverträge

Heunet verweigert Defektbeleg Julia Pradel, 01.02.2016 15:13 Uhr

Olanzapin nicht lieferbar: Ein Apotheker versuchte vergeblich, einen Defektbeleg von Heunet zu bekommen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

In Sachen Defektbestätigung liegen die Nerven blank, seit die DAK damit begonnen hat, nicht jede Bestätigung vom Großhandel zu akzeptieren. Apotheker Pierre Roer wollte deshalb auf Nummer sicher gehen: Als ihm die Sanacorp und Fiebig-Ebert-Jacobi erklärten, Olanzapin-Schmelztabletten von Heunet seien nicht lieferbar, wandte sich der Leiter der Schwanen-Apotheke in Mainz an den Hersteller. Doch die geforderte Defektbestätigung wurde ihm verwehrt.

Am 22. Januar hatte ein Versicherter der AOK Hessen eine Verordnung über das Präparat vorgelegt, Rabattpartner war die Torrent-Tochter Heunet. Roer hatte das Präparat nicht vorrätig und fragte bei seinen Großhändlern nach. Da beide nicht liefern konnten, habe er sich an Heunet gewendet, berichtet Roer. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass das Präparat nicht lieferbar sei, und ihm eine Defektbestätigung per Fax zugesagt.

Roer hinterfragte die Zusage nicht und gab das teurere Alternativarzneimittel von Heumann ab. „Bei anderen Herstellern ist es üblich, dass man eine Defektbestätigung per Fax erhält“, sagt er. Allerdings erklärte ihm eine Heunet-Mitarbeiterin eine Woche später, man versende keine Defektbestätigungen. Roer fürchtet nun, auf den Kosten des Präparats sitzen zu bleiben.

Der Apotheker hat sich daher nicht nur an Heunet, sondern auch an den Landesapothekerverband Rheinland-Pfalz (LAV) gewendet und das Problem geschildert. „Besonders beschämend für die Firma Heunet halte ich die Tatsache, dass eine Defektbestätigung zunächst zugesagt wurde, dann aber verweigert wird“, kritisiert er.

Roer könnte sogar nachvollziehen, dass Unternehmen einen Engpass nicht eingestehen wollen: „Nach meinem Wissen müssen die Hersteller für jedes gedruckte Sonderkennzeichen 'Nichtverfügbarkeit' einen Ausgleich an die Krankenkasse leisten.“ Aber auch er will die Mehrkosten nicht tragen. „Ich fordere Sie auf, entsprechend auf den Hersteller einzuwirken und den Fall den entsprechenden politischen Stellen und den Krankenkassen zur Kenntnis zu bringen“, schrieb Roer an seinen LAV.

Dort geht man davon aus, dass eine Bestätigung des Herstellers gar nicht nötig ist: Der Nachweis über eine Nichtlieferfähigkeit könne durch Vorlage einer Erklärung des Herstellers oder des Großhandels erfolgen, so der Verband mit Blick auf den Rahmenvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband. Trotzdem will sich der Verband nun mit der AOK Hessen in Verbindung setzen.

Der LAV betonte in einem Schreiben an seine Mitglieder aber auch, dass die Erklärung des Großhandels „zweifelsfrei“ formuliert sein müsse. „Uns sind Taxbeanstandungen einer Krankenkasse bekannt, in denen Defektmeldungen des Großhandels nicht als Nachweis der Nichtlieferfähigkeit des Herstellers akzeptiert werden“, warnt der LAV. Eine vom Großhandel ausgestellte Bescheinigung werde von den Krankenkassen unter Umständen als nicht ausreichend betrachtet, wenn darin lediglich bestätigt werde, dass der Großhandel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung nicht habe liefern können.

„Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, muss aus der Erklärung eindeutig hervorgehen, dass die 'nicht vorhandene Lieferfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers' ursächlich dafür ist, dass die Apotheke vom Großhandel nicht mit dem betreffenden Arzneimittel beliefert werden konnte“, so der LAV. „Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse darauf achten, dass Nachweise Ihres Großhandels zweifelsfrei und rechtssicher formuliert sind.“

Ist dies der Fall, reicht aus Sicht des LAV eine Bestätigung eines Großhandels aus. Apotheken seien nicht verpflichtet, mehrere Großhändler abzutelefonieren. Der DAV habe den Großhandelsverband Phagro bereits auf die Problematik hingewiesen.

Auch bei Heunet ist man überzeugt, dass Bestätigungen von Herstellern eigentlich nicht nötig sind. Daher werden normalerweise auch keine Defektbelege ausgestellt. Schließlich sei es in der Vergangenheit auch schon vorgekommen, dass Ware auf dem Markt verfügbar gewesen sei – Großhändler sie aber nicht bestellt hätten. Ob eine Defektbestätigung ausgestellt werde, werde daher in jedem Einzelfall entschieden.