Apothekenrabatte

ABDA-Preise und Rx-Weihnachtsmänner APOTHEKE ADHOC, 03.12.2012 09:24 Uhr

Irreführende Angabe: Apotheken dürfen ihre OTC-Rabatte nicht mit Bezug auf einen ABDA-Preis bewerben. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Rx-Boni, OTC-Preise, Werbegeschenke – ein Apotheker aus dem baden-württembergischen Mössingen hat mit einer Rabattaktion gleich dreifach gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Das Landgericht Tübingen hat die Werbung auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt. Laut der jetzt vorliegenden Begründung des Urteils vom 9. November gibt es keinen „ABDA-Preis“ und Thermobecher von Bayer sind keine geringwertige Kleinigkeit.

In der letztjährigen Vorweihnachtszeit konnten die Kunden in der Apotheke „Weihnachtsmänner“ sammeln. Für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel gab es einen Gutschein im Wert von einem Euro. Dieser konnte beim Kauf von OTC- und Freiwahlprodukten eingelöst werden.

Die Richter sahen darin die vom Bundesgerichtshof (BGH) gezogene Grenze überschritten. Demnach sind Rx-Boni von bis zu einem Euro wettbewerbsrechtlich zulässig. Laut dem Landgericht Tübingen gilt diese Schwelle allerdings pro Rezept und nicht pro Arzneimittel: „Die Aufsummierung der ‚Weihnachtsmänner’ bis zu 3 Euro pro Rezepteinlösung verändert den Charakter des Bonus von einer kundenfreundlichen Kleinigkeit hin zu einer werthaltigen Zugabe“, heißt es im Urteil. Damit verstoße der Apotheker gegen die Arzneimittelpreisbindung.

Umstritten war auch die OTC-Preiswerbung: Der Apotheker hatte das Präparat Aspirin complex zum Preis von 7,95 Euro angeboten und dies als Rabatt von 40 Prozent auf den „bisherigen Preis nach ABDA“ beworben. Die Wettbewerbszentrale hatte darin eine Irreführung der Verbraucher gesehen. Der Apotheker hatte vor Gericht vorgetragen, der in der Lauer-Taxe hinterlegte Preis sei ernsthaft kalkuliert und ein angemessener Endpreis.

Die Richter gaben auch in diesem Punkt der Wettbewerbszentrale recht: Der Bezug auf einen ABDA-Preis sei weder klar noch bestimmt, „vielmehr objektiv falsch und unzutreffend“, heißt es in der Begründung. Dass der Preis von den Krankenkassen im Ausnahmefall einer Kostenübernahme erstattet wird, ist aus Sicht der Richter unerheblich. Für die Verbraucher sei dieser Preis nicht relevant.

Zu der Packung Aspirin complex hatten die Kunden außerdem einen Thermobecher als Geschenk erhalten. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist diese Zugabe keine geringwertige Kleinigkeit mehr und damit ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der Apotheker hatte erwidert, der Einkaufspreis liege bei 1,05 Euro. Der Werbeaufdruck des Herstellers sei aus Sicht der Kunden außerdem wertmindernd.

Dem konnte sich das Landgericht nicht anschließen: Entscheidend sei der Wert, den der Verbraucher dem Geschenk beimesse, und dies sei definitiv mehr als ein Euro. Der vorsitzende Richter hatte sich in der Verhandlung zudem davon überzeugt, dass der Werbeaufdruck sehr dezent gehalten war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Apotheker kann noch in Berufung gehen.