Retaxationen

Importquote: Apotheker in der Falle

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Berlin -

Daniela von Nida, Inhaberin der „Alten Apotheke“ im hessischen Groß-Zimmern, hat ein Problem mit der Importquote: Ihr Rechenzentrum kürzt die Abrechnung, weil sie mit einer Krankenkasse den 5-prozentigen Umsatzanteil nicht erfüllen kann. Mit legalen Mitteln kommt sie aus der Falle nicht heraus. Besonders ärgerlich: Den einzigen Ausweg aus der Situation hat ihr die eigene Standesvertretung verbaut.

Nida versorgt einen Jugendlichen, der teure Wachstumshormone benötigt. Die Mutter des Kindes lehnt jeden Reimport ab. Weil die Apothekerin dadurch die Compliance gefährdet sieht, macht sie gegenüber der Kasse bislang pharmazeutische Bedenken geltend. Die aber zählen bei Reimporten nicht: Eine Mission Impossible für die Apothekerin, sie kommt um die Kürzung ihrer Abrechnung nicht herum.

In dem Fall geht es keineswegs um kleine Beträge: Der Patient benötigt Wachstumshormone für circa 10.000 Euro pro Behandlungseinheit. Ein Reimport erfülle den Preisabstand und sei auch lieferfähig, sagt Nidda. Doch weil die Mutter dessen Anwendung verweigert, sieht sich die Apothekerin in der Klemme. Schließlich will sie der Familie helfen.

Schuld an der verzwickten Lage ist der zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband geschlossene Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Demnach fällt die Nichtabgabe eines Reimportes nur dann aus der Berechnung der Importquote, wenn der Import nachweislich nicht lieferbar ist. Pharmazeutische Bedenken und andere Gründe spielen bei der Anrechnung auf den Umsatz keine Rolle.

Erschwerend kommt hinzu, dass auch das Aut-Idem-Kreuz der Apothekerin nicht helfen kann. Denn nach dem Urteil des Sozialgerichts Koblenz (SG), das Ärzten auch bei Reimporten ein Austauschverbot zugestanden hatte, hatten sich Apotheker und Kassen nach anfänglichem Hin und Her auf die Beibehaltung der bisherigen Praxis verständigt: Import und Original sind identisch und damit immer austauschbar. Dem Arzt sind damit die Hände gebunden. Galt die Regelung bislang nur in Bayern und bei den Ersatzkassen, wurde sie mit dem Retax-Deal zum verbindlichen Standard erklärt.

Für Nida wird sich das Problem also auf absehbare Zeit nicht lösen lassen: Weil die Apothekerin mit der Kasse des Jugendlichen nur wenige Medikamente abrechnet, wird sie wegen der hohen Einzelpreise der Wachstumshormone die Importquote nie erreichen können. Das findet die Apothekerin ungerecht: Immerhin könnten bei Rabattverträgen pharmazeutische Bedenken angemeldet werden. Dass das bei Importen nicht gelten soll, ist für sie nicht nachvollziehbar.

Nur mit den Sonder-PZN 3 oder 4 würde die Nichtabgabe bei der Berechnung der Importquote ausgeklammert. Doch abgesehen davon, dass sie die Nichtverfügbarkeit des Importarzneimittels gegenüber der Kasse nicht belegen könnte: Die falsche Angabe wäre unzulässig, und auf rechtlich dünnes Eis begeben will die Apothekerin sich nicht.

Nida hat schon überlegt, welche Alternativen es noch gäbe. Die Mutter könnte das benötigte Wachstumshormon zwar problemlos über eine Versandapotheke ordern. Wegen des vermuteten höheren Umsatzes würde die Abgabe des verordneten Originalarzneimittels dort keine Kürzung nach sich ziehen. Doch Patienten und Kunden verlieren will die Apothekerin auch nicht.

Der Fall sei auch nicht die einzige Konstellation, bei der solche Probleme auftreten könnten, sagt Nida. Probleme bei der Erfüllung der Importquote gebe es auch gelegentlich bei Insulinen. Weil Reimporte meistens auf der Patrone etikettiert seien, passten sie dann nicht mehr in die Pumpe, so die Apothekerin. Andere Patienten mit empfohlener halber Dosierung könnten wiederum nicht erkennen, wann die Hälfte der Füller verbraucht sei.

In all diesen Fällen, die pharmazeutische Bedenken rechtfertigen, droht der Apothekerin eine Kürzung ihrer Abrechnung wegen Nichterfüllens der Importquote. Ihr Apothekerverband kann ihr auch nicht helfen. In Darmstadt bestätigt man die missliche Situation. Die Sinnhaftigkeit der Regelung will man aber nicht kommentieren.

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