Die Ausstellung der digitalen Nachweise ist die nächste Hauruck-Aktion, die die Apotheken managen müssen. Zunächst informierte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) über die grundsätzliche Möglichkeit der Ausstellung in Apotheken. Dann preschte der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit weiteren Verkündungen vor. Die Kammern und Landesverbände blieben außen vor. Einige Punkte sollten die Apotheken ab kommenden Montag beachten. Bis sich der Prozess eingespielt hat, könnte es zu einigen Hürden kommen.
Um am Montag ohne Zwischenfälle die digitalen Impfnachweise anfordern und ausstellen zu können, sollten Apotheken einige Vorkehrungen treffen. Zunächst sollte überlegt werden, wo die Ausstellung stattfinden soll. Soll dies generell an allen Kassenplätzen möglich sein? Oder soll die Arbeit im Backoffice-Bereich erfolgen? Eventuell hat die eine oder andere Apotheke auch einen Computer in der Beratungsecke, sodass das generelle Tagesgeschäft durch die zusätzlichen Kund:innen nicht gestört wird.
Bei der Auswahl des Computers ist wichtig, dass dieser mit einem Drucker verbunden ist. Denn ein einmal aufgerufener QR-Code muss direkt weiterverarbeitet werden. Bei Prozessabschluss verschwindet auch der Code. In der Praxis bedeutet das, dass die Kundin oder der Kunde diesen entweder direkt abfotografiert (sofern die Erstellung im Handverkauf erfolgt) oder die Apotheke das Dokument ausdruckt und dem Kunden übergibt. Die Praxis wird zeigen, welche Variante die bessere Lösung ist. Sicherer scheint es, den QR-Code direkt auszudrucken und dem Kunden händisch zu übergeben.
Und auch wenn die Apotheke sich durch andere Kennnummern als solche ausweisen kann – um die Telematik-ID kommt der Inhaber/die Inhaberin bei der Anmeldung nicht drum herum. Diese findet sich beispielsweise in der Auftragsbestätigung, die bei der Beantragung der SMC-B Karte vom jeweiligen Dienstleister übermittelt wurde. Die ID folgt dem Schema 3-x.x.yyyyyyyyyy.yyy. In den vergangenen Wochen haben alle Dienstleister die Telematik-ID erneut in einer gesonderten Mail an alle Apotheken versendet. Berichten einzelner Apotheken zufolge ist das allerdings nicht überall der Fall.
Die Funktion muss anschließend aktiv freigeschaltet werden. Durch die Aktivierung des Schalters im entsprechenden Reiter wird das Modul „Digitales Impfzertifikat“ aktiviert. Dann kann es theoretisch losgehen mit der Ausstellung. Nicht-Verbandsmitglieder sollen mittels Gastzugang ebenfalls an der Ausstellung teilnehmen können, ob und wann dieser Gastzugang eingerichtet wird, ist jedoch noch nicht sicher.
In welcher App der QR-Code zum Nachweis eingespeist werden soll, darf die Kundin oder der Kunde selbst entscheiden. Aktuell sollen zwei Apps zur Verfügung stehen: die speziell für den Nachweis programmierte CovPass-App oder die Corona-Warn-App. Doch hier schließen sich direkt die ersten offenen Fragen an: Kann nur eine App genutzt werden? Oder auch beide? Weiter mit den Fragen geht es auch beim Thema Abrechnung. Ein Vergütungsbetrag steht zwar schon fest, auf welchem Weg dieser dann auch in den Apotheken ankommt, ist aktuell unklar.
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