Diskriminierung

PTA wegen Kopftuch nicht eingestellt

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Berlin -

Die erfahrene PTA Mehtap Özkay-Başaran sucht eine neue Stelle. Doch ihr Kopftuch steht einer Festanstellung bei einer Apotheke in Obertshausen im Weg. Der jetzt von allen Seiten angegriffene Pharmazeut beruft sich auf „religiös-weltanschauliche Unparteilichkeit“. Die Bewerberin will wegen Diskriminierung vor Gericht ziehen.

Eigentlich bringt Özkay-Başaran die besten Voraussetzungen mit. „Ich habe viel Berufserfahrung und vier Jahre als PTA in einer großen, öffentlichen Apotheke in Offenbach gearbeitet.“ Ihre Bewerbung bei der PAM-Apotheke im nahe gelegenen Obertshausen schien auf positive Resonanz zu stoßen. Doch das telefonische Vorgespräch mit Inhaber Hermann Josef Weigand sei wenig erfreulich verlaufen. „Er hat sich gewundert, dass ich gut deutsch sprechen kann“, erzählt Özkay-Başaran. „Als ich ihm sagte, dass ich in Deutschland geboren bin, sagte er wortwörtlich ‚Ach du lieber Eimer‘.“ Dann sei die Rede auf das Kopftuch gekommen. „Er fragte mich, ob ich streng gläubig bin und bereit wäre, es auszuziehen.“ Das werde sie nicht machen, habe sie geantwortet. „Dann würde es nicht passen, sagte er daraufhin, auch sein Team habe das verneint.“

Sie habe sich persönlich vom Apotheker herabgewürdigt gefühlt. „Er machte sich richtig lustig über mich und meine türkische Herkunft“, beklagt Özkay-Başaran. „Er bestätigte sogar, dass das eine Diskriminierung sei. Daraufhin haben wir das Gespräch beendet.“ Das Telefonat sei für sie der Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. „Ich erlebe tagtäglich Ausgrenzung, weil ich ein Kopftuch trage“, berichtet sie. „Auch an meinem vorigen Arbeitsplatz haben mich Kunden beschimpft. Erst nach Jahren haben sich manche entschuldigt, dass sie mich ganz falsch eingeschätzt hätten.“ Jeder habe das Recht auf eine freie Ausübung seiner Religion, findet sie. „Wir leben im Jahr 2018!“ Özkay-Başaran beschrieb ihre Erlebnisse in Posts in mehreren Facebook-Foren auch von türkischen Communities und schaltete den Solinger Anwalt Fatih Zingal ein.

Das hatte Folgen: Apotheker Weigand sieht sich seit Veröffentlichung der Posts einem regelrechten Shitstorm ausgesetzt. „Meine Worte wurden komplett falsch interpretiert. Von meiner Seite aus war es ein empathisches Gespräch.“ Er will sich rechtlich beraten lassen und in der Zwischenzeit nicht weiter äußern. Ob er die Bewerberin gefragt habe, ob sie ihr Kopftuch während der Arbeit abnehmen könne, will er offiziell nicht bestätigen.

Stattdessen verweist er auf ein online verbreitetes Statement: „Wir, die Mitarbeiter der PAM-Apotheke und ich, arbeiten nach dem Grundsatz: Alle Menschen sind gleich; gleich welcher Abstammung, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung oder sexuellen Ausrichtung“, schreibt Weigand. „Daraus folgt notwendigerweise das Neutralitätsprinzip. Neutralität ist ein striktes Gebot des deutschen Religionsverfassungsrechts und bedeutet einfach religiös-weltanschauliche Unparteilichkeit in einer freien, offenen Gesellschaft. Wir halten uns strikt daran und senden keine Symbolik, welches diesem Prinzip widerspräche. In diesem Team arbeiten Menschen mit unterschiedlichen Lebensläufen und unterschiedlichen Religionen – für jedes Teammitglied gelten diese Grundsätze und das wird in der Zukunft auch so bleiben!“

Özkay-Başaran hat derweil offizielle Stellen eingeschaltet. Die Landesapothekerkammer bedauerte den Vorfall „außerordentlich“. Aber: „Nach dem vorliegend geschilderten Sachverhalt ist kein berufsrechtlicher Verstoß ersichtlich“, schrieb die stellvertretende Justiziarin Ina Förderer. Ob eine Diskriminierung stattgefunden habe, obliege „grundsätzlich nicht der Beurteilung und Ahndung“ durch die Kammer. „Ihnen steht es jedoch frei, dies im Rechtswege durch die Arbeitsgerichtsbarkeit überprüfen zu lassen.“

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schütze „Bewerber und Bewerberinnen davor, in Auswahlverfahren für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wegen ihrer Religion oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt zu werden“, antwortete die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). „Machen Arbeitgeber die Stellenbesetzung von der Bereitschaft abhängig, auf das Tragen religiöser Kleidungsstücke am Arbeitsplatz zu verzichten, kann darin ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegen. Grundsätzlich sind Stellenabsagen aufgrund eines Kopftuches unzulässig.“

Weiter stellt die Bundesbehörde fest: „Nach aktueller Rechtsprechung ist im Bereich der Privatwirtschaft ein Verbot des Kopftuches als unmittelbare Benachteiligung nur dann zulässig, wenn sich aus der Art der Tätigkeit ergibt, dass diese nur ohne das Kopftuch geleistet werden kann.“ Dies könne der Fall sein, wenn bestimmte Arbeitsabläufe das Tragen eines Kopftuches aufgrund von Sicherheits- und Hygieneanforderungen unmöglich machten und keine Alternative möglich sei.

„Die Mitteilung des Apothekers, wonach Kopftuchträgerinnen nicht eingestellt werden, ist unter den genannten Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG“, so die AGS. „§ 15 AGG gewährt bei ungerechtfertigten Benachteiligungen Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung, nicht aber auf die angestrebte Einstellung (§ 15 Abs. 6 AGG).“ In einem Gerichtsverfahren müsse der Kläger Indizien und eventuell Beweise vorlegen, „die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten und die Zurücksetzung aus anderen, nicht diskriminierenden Gründen (z.B. Qualifikation, o.ä.) als eher fernliegend erscheinen lassen“.

Özkay-Başaran will auf jeden Fall vor Gericht ziehen. „Ich weiß, dass ich die Diskriminierung nicht beenden kann, aber vielleicht wenigstens reduzieren.“ Derweil suche sie weiter nach einer Stelle in einer Apotheke, in der ihr Kopftuch kein Hindernis sei. „Ich gebe nicht auf!“

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