BMG macht Druck

PTA-Fortbildungszertifikat: Kammern gar nicht zuständig?

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Berlin -

Fast 70.000 PTA arbeiten in öffentlichen Apotheken. Um pharmazeutische Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung durchführen zu können, genügt nicht mehr das Ermessen des zuständigen Apothekenleiters. Neuerdings müssen alle drei Jahre 100 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Allerdings gibt es für das Fortbildungsangebot keine bundesweit einheitliche Regelung.

Durch die Anfang des Jahres in Kraft getretene PTA-Reform wurde die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) so angepasst, dass PTA „über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung verfügen“ müssen, um pharmazeutische Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung durchführen zu können.

Das Problem: Grundsätzlich sind Kammern nur für Apothekerinnen und Apotheker zuständig, nicht aber für PTA, die selbst gar keine Kammermitglieder sein können. So ist es – anders als bei Apotheker:innen – schon nicht möglich, PTA einer bestimmten Kammer zuzuordnen, da schlichtweg die juristische Grundlage fehlt.

Kammergesetze sind Ländersache

Obendrein sind die Kammergesetze, in denen alle wichtigen Fragen zur Berufsvertretung bis hin zur Berufsgerichtsbarkeit regeln, nicht Bund-, sondern Ländersache. Daher herrschen regional große Unterschiede, was die Ausgestaltung angeht.

Nur in wenigen Bundesländern fallen Fortbildungsangebote für die „Mitarbeiter:innen der Kammerangehörigen“ oder allgemein „in der Gesundheitsversorgung Tätige“ laut jeweiligem Kammergesetz in den Verantwortungsbereich der Berufsvertretung:

  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Baden-Württemberg
  • Bremen
  • Saarland
  • Rheinland-Pfalz

In vielen Bundesländern gehört die Fortbildung für PTA dagegen nicht zu den Aufgaben der Kammern:

  • Schleswig-Holstein
  • Berlin
  • Niedersachsen
  • Hamburg
  • Brandenburg
  • Bayern
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Hessen
  • Thüringen

Im Grunde sind der Aufbau eines entsprechenden Fortbildungsangebots und die Ausstellung der Fortbildungszertifikate in vielen Kammerbezirken ein freiwilliges Angebot.

Wie konnte es also zum Gesetzestext kommen, wenn die Formulierung im Grunde ins Leere läuft? Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält sich eine Hintertür offen: „Mit der Formulierung ‚einer Apothekerkammer‘ wird nicht ausschließlich auf die zuständige Apothekerkammer Bezug genommen. Apothekerkammern bieten regelmäßig Fortbildungen an“, sagt eine Sprecherin auf Nachfrage und liefert die Erwartungshaltung gleich mit: „Es ist davon auszugehen, dass bei der Planung von Fortbildungsveranstaltungen durch Apothekerkammern auch die neue Rechtslage Berücksichtigung findet.“

Keine Anpassungen erfolgt

In Thüringen hat die Kammer nach eigenen Angaben „schon während des Gesetzgebungsverfahrens auf das Problem Bundesrecht/Landesrecht und die fehlende Beauftragung hingewiesen und auch nach der PTA-Reform im Thüringer Gesundheitsministerium angefragt, wie dies nun umzusetzen sei“. Eine Antwort fehle bisher. „Vermutlich, weil diese Pflichtaufgabe für eine Apothekerkammer, bei der PTA weder Mitglied sind noch sein können, juristisch nicht ganz so einfach zu definieren sein dürfte“, so Geschäftsführer Danny Neidel.

„Wir hätten wir uns bereits bei der Diskussion der PTA-Reform eine Klärung in dieser Frage gewünscht“, heißt es aus Thüringen. Drei Jahre nach Verkündung der Reformpläne sind die Voraussetzungen nun noch immer alles andere als einheitlich, trotzdem trat die Reform in diesem Jahr in Kraft.

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