Pseudoarztnummern im Entlassmanagement bleiben Sandra Piontek, 26.01.2023 11:55 Uhr
Die Verwendung von Pseudoarztnummern im Entlassmanagement ist nun doch weiter zulässig. Das Ende der Übergangsfrist zum 31. Dezember wurde gemäß einer Vereinbarung des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) mit dem GKV-Spitzenverband auf unbestimmte Zeit verlängert.
Der DAV teilt mit, dass „die Übergangsfrist weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Anpassung zur Anlage 8 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V angewendet werden kann“. Ärzte in Reha-Einrichtungen, die BtM- oder T-Rezepte ausstellen, sollen weiterhin die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode einsetzen. Grund sei die noch nicht abgeschlossene Verhandlung zum Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen.
Bei BtM- und T-Rezepten muss im Feld „Arzt-Nr.“ die lebenslange Arztnummer oder Krankenhausarztnummer aufgedruckt werden. Weil Klinikärzte eine solche Nummer nicht besaßen, wurde auf dem Entlassrezept als Übergangslösung die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode eingesetzt und die Übergangsfrist immer wieder verlängert. Nachdem die Regelung für Krankenhausärzte bereits im März weggefallen ist, sollte sie auch für Mediziner in Reha-Kliniken auslaufen. Diese Entscheidung wurde nun vorerst revidiert.
Eine Prüfpflicht besteht nicht, aber gemäß Rahmenvertrag muss eine falsche oder fehlende Arztnummer korrigiert oder ergänzt werden. Apotheken dürfen also heilen und eine fehlende Arztnummer auf dem Entlassrezept ergänzen