Damit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gesichert ist, müssen Apotheken bestimmte Mindestöffnungszeiten beachten. Doch der Protesttag rechtfertigt wohl eine vorübergehende Schließung, so die Rechtsauffassung in verschiedenen Kammerbezirken.
Wie der Protesttag der Abda am 14. Juni apothekenrechtlich zu bewerten ist, darüber grübeln die Justiziarinnen und Justiziare der Landesapothekerkammern (LAK) seit Kurzem. Die Mindestöffnungszeiten sind in Allgemeinverfügungen geregelt und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Sachsen etwa hat – genauso wie Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz – die Vorgaben wegen des Personalmangels zuletzt eingedampft: Zwischen 8 und 18 Uhr müssen Apotheken demnach mindestens sechs Stunden geöffnet sein.
In Hamburg gelten Mindestöffnungszeiten von 9 bis 18 Uhr, wobei eine Mittagspause von 13 bis 15 Uhr möglich ist. Samstags gilt laut Allgemeinverfügung eine Betriebszeit von 9 bis 13 Uhr. Laut Kammerpräsident Kai-Peter Siemsen gilt die Vorgabe am Protesttag nicht – wer seine Apotheken schließen wolle, um sich einem Protest oder einer Demo anzuschließen, könne sich auf seine Grundrechte berufen. Nur Notdienstapotheken dürften nicht schließen, denn sie müssten an dem Tag die Versorgung sichern.
Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es laut Siemsen nicht. Sollte es Probleme geben, werde sich die Kammer an die Seite ihrer Mitglieder stellen. Siemsen selbst will sich ebenfalls beteiligen – in Warnwesten wollen er und sein Team vor der Apotheke die Kunden und Passanten informieren.
Ähnlich sieht man es auch in anderen Bundesländern. In Hessen begründete die Apothekerkammer ausführlich, warum der Protest aus ihrer Sicht unter Abwägung der betroffenen Grundrechte zulässig ist: „In der konkreten Abwägung führt das dazu, dass die Versorgung der Bevölkerung während der dezentralen Demonstration (Protest) wie im Notdienst gewährleistet sein muss, die dienstbereiten Apotheken also nur durch Reduzierung der Versorgung auf das im Notdienst zu gewährleistende Maß an den Protesten teilnehmen können. Sofern dies gewährleistet ist, wäre die temporäre Schließung der nicht zum Notdienst eingeteilten Apotheken zum Zwecke der Teilnahme an einer Demonstration ordnungsrechtlich nicht zu ahnden.“
Im Rahmen der Durchführung der Regelungen zur Dienstbereitschaft sei man als Kammer – wie in den meisten anderen Ländern – als Behörde tätig. „Dies schließt die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang mit ein.“
Die Apotheken in Niedersachsen können sich laut Apothekerkammer wohl auch am Streik beteiligen: „Der Dachverband hat bundesweit zum Streik aufgerufen“, so eine Kammersprecherin, deshalb werde man diesen am Protesttag „augenschließend dulden“. Es müsse auch kein Antrag auf eine entsprechende Befreiung gestellt werden, die Apotheken dürfen am 14. Juni geschlossen bleiben.
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