GVSG

Produkte zur Wundbehandlung: Was ist zu beachten?

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Berlin -

Die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung wurde mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) verlängert. Diese Produkte sind bei entsprechender Meldung im Abda-Artikelstamm bis zum 1. Dezember 2025 erstattungsfähig. Was sollten Apotheken beachten?

Der GKV-Spitzenverband und BVMed haben sich mit ABDATA und IFA auf eine verbindliche Kennzeichnung in den Daten geeinigt. Nun gibt es eine sichere Abgrenzung von in der Übergangsfrist befindlichen und damit noch erstattungsfähigen Produkten gegenüber den nicht-erstattungsfähigen. Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung bleibt für die Apotheke die Meldelage im Abda-Artikelstamm maßgeblich.

Folgendes sollten Apotheken beachten:

  • Die Angaben zur Erstattungsfähigkeit im Abda-Artikelstamm sind verbindlich.
  • Medizinprodukte sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie in Anlage V der AM-RL gelistet sind.
  • Es soll möglichst kein Austausch vorgenommen werden und nur das verordnete Produkt abgegeben werden.
  • Insbesondere sollte ein Austausch zwischen als „erstattungsfähig“ und „nicht-erstattungsfähig“ gekennzeichneten Produkten (zum Beispiel Original und Import) vermieden werden.
  • Verordnungen über nicht-erstattungsfähige Produkte können nicht zu Lasten der GKV beliefert werden.
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