Preisvergleich

BGH: Listenpreis ist irreführend

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Berlin -

Ein Alleinstellungsmerkmal braucht man immer. Bei Apotheken mit ihrem überwiegend identischen Warensortiment ist es nicht selten der Preis. Wie aber auf den Vorteil hinweisen, wenn der Bezug auf Referenzpreise rechtlich problematisch ist? UVP oder AVP, Lauer-Taxe oder ABDA-Artikelstamm – die Branche sucht nach immer neuen Wegen; vor mehreren Gerichten bundesweit wird über die verschiedenen Varianten gestritten. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Bezug auf den Preis, den die Kassen zahlen müssten, unzulässig ist.

Eine Apotheke aus Wendeburg in Niedersachsen hatte ihre OTC-Preise mit dem einheitlichen Abgabepreis verglichen, die die Krankenkassen bei der Erstattung bezahlen müssten. Schon das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte diese Vorgehensweise als irreführend gewertet – schlichtweg weil die Kassen den Listenpreis gar nicht zahlen müssen.

Laut Sozialgesetzbuch (SGB V) müssen Apotheken den Kassen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von 1,77 Euro erlassen, für erstattungsfähige OTC-Arzneimittel ist ein Abschlag von 5 Prozent auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis vorgesehen.

Der BGH wies gestern die Berufung der Apotheke zurück, der Bezug bleibt damit verboten. Ob die Richter in Karlsruhe sich auch grundsätzlich zum Preisvergleich äußern, werden erst die Urteilsgründe zeigen. Geklagt hatte im Ausgangsverfahren die Wettbewerbszentrale, die den Bezug auf die Preise in der Lauertaxe grundsätzlich für unzulässig hält. Das Landgericht (LG) Braunschweig hatte noch der Apotheke recht gegeben: Die meisten Apotheken verlangten ohnehin denselben Preis, die Werbung sei daher nicht irreführend.

Die Angaben in der Lauertaxe seien keine relevanten Verbraucherpreise, argumentiert Rechtsanwältin Christiane Köber aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Bis die Zulässigkeit eines „Apothekenverkaufspreises“ (AVP) höchstrichterlich geklärt sei, könnten Apotheken sich mit sich selbst vergleichen, so ihr Tipp.

Über die Verwendung der verschiedenen Bezugspreise wird immer wieder gestritten. Viele Hersteller weisen für ihre Produkte keine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) mehr aus. Durchgestrichene Preise oder Vergleiche mit dicken Prozentzeichen sind damit nicht möglich. Etliche Apotheken – und hier insbesondere die Versender – erklären dann ersatzhalber den AVP zum Vergleichswert.

Vor zwei Jahren erklärte das OLG Frankfurt auch diesen Verweis für unzulässig – allerdings nur in dem konkreten Streitfall einer easy-Apotheke. Die Richter hielten ihn aber nicht für generell unzulässig: Der Kunde müsse nur darüber aufgeklärt werden, dass es sich um den verbindlichen Festpreis für die Abrechnung mit den Krankenkassen handele und nicht um eine Preisempfehlung.

Vor dem LG Hamburg hatte sich die Wettbewerbszentrale zuvor gegen die Versandapotheke Apo-Rot durchgesetzt. Aponeo und die Versandapotheke Allgäu hatten vor dem LG Berlin ebenfalls verloren. Selbst ausführliche Erklärungen seien nicht geeignet, da sie die Verbraucher eher verwirrten, so die Richter. Das OLG Stuttgart war im November 2013 der Auffassung, dass Verbraucher mit „ABDA“ nichts anfangen könnten, und verbot die Werbung mit dem „bisherigen Preis nach ABDA“ ebenfalls.

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