OTC-Werbung

Abmahnfalle Kassenabschlag

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Berlin -

Apotheken müssen bei OTC-Angeboten auf den Kassenrabatt hinweisen, wenn sie sich auf den Erstattungspreis beziehen. Wird der Abschlag von 5 Prozent verschwiegen, ist der Referenzpreis irreführend. Das geht aus den jetzt vorliegenden Gründen eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. März hervor.

Eine Apotheke aus Wendeburg in Niedersachsen hatte auf einem Flyer ihren Angebotspreis mit dem aus der sogenannten Lauer-Taxe verglichen und auch die prozentuale Ersparnis ausgegeben. In der Fußnote zur Erklärung hieß es: „einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkassen“. Die Wettbewerbszentrale hielt das für irreführend und mahnte die Apotheke ab.

Das Landgericht Braunschweig hatte die Klage abgewiesen, doch das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) gab der Wettbewerbszentrale recht. Im Unterlassungsantrag müsse jedoch der Zusatz „falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5 Prozent gewähren ist“ hinzugefügt werden. Diese Entscheidung hat der BGH jetzt bestätigt.

Die Karlsruher Richter finden die Angabe des Kassenrabatts wichtig, die Ausführungen des OLG hielten einer Überprüfung stand. Demnach ist es für Verbraucher relevant, welche Preise von „marktmächtigen Abnehmern“ gezahlt würden. Der Vergleichspreis sei daher irreführend. Im SGB V ist im Paragraph zum Kassenabschlag auch geregelt, dass die Kassen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Abschlag von 5 Prozent erhalten.

Dass der OTC-Kassenabschlag nur anfällt, wenn die Kasse innerhalb von zehn Tagen bezahlt, ändert laut BGH nichts an der Wahrnehmung des Verbrauchers. Schließlich müsse dieser in der Apotheke auch sofort bezahlen. Das gleiche erwarte er beim Preis der Krankenkasse. Mithin sei die Werbung ohne diesen Hinweis irreführend, so der BGH. Die Apotheke gebe einen falschen Referenzpreis an. „Es handelt sich mithin nicht um Werbung mit objektiv zutreffenden Preisangaben.“

Für die Wettbewerbszentrale ist die BGH-Entscheidung ein Pyrrhussieg: Das Verfahren gegen die Apotheke wurde zwar gewonnen, doch eigentlich wollte die Wettbewerbszentrale Preisvergleiche mit dem Listenpreis komplett untersagen. Öfter angegriffen wurde etwa die Referenz „Apothekenverkaufspreis (AVP)“. Der Verbraucher könne dies mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers verwechseln, so der Vorwurf. Gestritten wurde vor Gericht auch über verschiedene Erklärungen, Fußnoten und Sternchenhinweise zum AVP.

Laut Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale ist die grundsätzliche Frage auch nach dem BGH-Urteil nicht geklärt. Denn die Karlsruher Richter hätten nur die Entscheidung des OLG bestätigt, dass der Vergleich mit dem Erstattungspreis ohne Angabe des Rabatts unzulässig sei. Der BGH-Entscheidung sei aber weder zu entnehmen, dass ein Vergleich mit der Lauer-Taxe grundsätzlich zulässig sei, noch dass er unzulässig sei. Diese Frage werde man in weiteren Verfahren zu klären versuchen, kündigte Köber an.

Das OLG Braunschweig hatte in seiner Entscheidung festgehalten, dass der Erstattungspreis einer unverbindlichen Preisempfehlung durchaus gleichkomme. Angesicht dieser „speziellen Marktverhältnisse“ sei der Lauer-Preis ein geeigneter Vergleichsmaßstab: „Der Verbraucher ist daran interessiert, ein Produkt zu erwerben, das tatsächlich günstiger ist als bei den meisten anderen Marktteilnehmern“, heißt es in der Begründung. Hinter der von der Apotheke gewählten Formulierung vermute der Verbraucher jedenfalls keine Preisempfehlung des Herstellers.

Bei der Angabe einer prozentualen Ersparnis in der Werbung erwarte der Kunde entweder, dass es sich um einen früheren Preis derselben Apotheke handele oder um einen sonst am Markt üblichen Preis. Das OLG war davon ausgegangen, dass hier beides zutraf. Die Richter unterstellten, dass die Mehrzahl der Apotheken üblicherweise den in der Lauer-Taxe genannten Preis verlange. Das treffe auch auf die beklagte Apotheke zu, wenn sie keine Rabattaktionen starte.

Köber zufolge biete das Urteil „mehr Steine als Brot“. Es stelle jedenfalls keine endgültige Klärung der Frage dar, ob ein Vergleich mit dem Krankenkassenverrechnungspreis zulässig sei oder nicht. Offen sei auch, wie der Hinweis auf den Kassenrabatt umgesetzt werden müsse: „Muss der Vergleichspreis um 5 Prozent reduziert werden oder genügt der pauschale Hinweis in der Fußnote 'Krankenkassenverrechnungspreis minus 5 Prozent'?“ Weitere Prozesse zum Thema Preisvergleich stehen wohl aus.

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