Preismoratorium

Urteil: Größere Packung ist keine Preiserhöhung

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Berlin -

Das Preismoratorium verbietet es Herstellern seit 2010, ihre Preise zu erhöhen. Tun sie es doch, müssen sie die Differenz an die Krankenkassen zahlen. Zuletzt waren die allerdings zu fordernd. Das Sozialgericht Berlin hat den Kassen aktuell am Beispiel von Rebif (Interferon beta-1a) von Merck Serono deutlich gemacht, wo eine Grenze liegt. Eine einfache Vergrößerung der Packung gilt nämlich nicht automatisch als Preiserhöhung, stellten die Richter klar.

Merck Serono hatte Rebif bis Dezember 2010 in Packungen mit vier Patronen mit jeweils dreimal 22 beziehungsweise 44 µg Wirkstoff angeboten. Seitdem vertreibt Merck Serono die Patronen in Packungen mit zwölf Patronen. Der Preis für das Präparat wurde verdreifacht. Dennoch hatte ein Apothekenrechenzentrum in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband einen Abschlag von 1145 Euro einbehalten – mit Bezug auf das Preismoratorium.

Im Sozialgesetzbuch (SGB V) ist geregelt, dass die Krankenkassen bei Preiserhöhungen gegenüber August 2009 die Differenz erstattet bekommen. Das gilt auch dann, wenn Hersteller Arzneimittel neu einführen, für das sie bereits ein Äquivalent mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht haben.

Auf diese Regelung hatte sich der GKV-Spitzenverband bezogen. Als Rechnungsgrundlage wurden Zwölferpackungen mit Patronen mit jeweils 22 beziehungsweise 44 µg Wirkstoff herangezogen, die ebenfalls auf dem Markt waren.

Als Reaktion auf die veranschlagten Abschläge nahm Merck Serono die neue Packungsgröße zunächst vom Markt und erhob Klage gegen den GKV-Spitzenverband. Der Hersteller argumentierte, mit der Einführung der Bündelpackung sei keine Preiserhöhung verbunden gewesen. Trotzdem sei man mit zusätzlichen Zwangsabschlägen in Höhe von 8,7 Millionen Euro im Jahr 2011 belastet worden.

Dieser Argumentation stimmten die Richter zu. Eine Erhöhung bedeute das Hinaufsetzen des Abgabepreises – der Hersteller habe den Preis jedoch lediglich linear fortgeschrieben. Für die dreifache Menge an Patronen habe er den dreifachen Preis verlangt, der Preis pro Patrone sei gleich geblieben. Die Festsetzung von Abschlägen sei daher rechtswidrig.

Die Richter betonten, dass das Preismoratorium verhindern solle, dass die Krankenkassen durch Preiserhöhungen bei Arzneimitteln zusätzlich belastet würden. Es solle damit aber nicht erreicht werden, die Kassen zu entlasten. Eine manipulative Umgehung des Preismoratoriums, die durch die Regelung im SGB V verhindert werden soll, liege aber nicht vor, da der Preis pro Patrone identisch geblieben sei.

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