Sonderfall Ersatzkassen

Preisanker: Noch keine Einigung in Sicht

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Berlin -

Die gute Beziehung zwischen Arzt und Apotheker wird weiter auf die Probe gestellt: Wird der Preisanker überschritten, ist bei den Ersatzkassen nämlich im Fall Original/Import weiterhin vor der Abgabe Rücksprache mit der Praxis zu halten. Grund ist der ergänzende Arzneiversorgungsvertrag, der sich aktuell noch in der Anpassung befindet.

Kurzer Rückblick

Der neue Rahmenvertrag verlangt bei der Überschreitung des Preisankers eine telefonische Rücksprache mit dem Arzt. In der Praxis ein Irrsinn – für Apotheker und Mediziner. Ende Oktober kam dann die frohe Botschaft vom GKV-Spitzenverband: Kein Anruf unter der zugehörigen Sonder-PZN. Die Arbeitserleichterung gilt nicht nur für den generischen, sondern auch für den importrelevanten Markt sowie im „dringenden Fall“ nach § 14 Absatz 2 des Rahmenvertrags und § 14 Absatz 4 dringliche Abgabe und notwendige Abweichung von der Importabgabe.

Allerdings gibt es nicht nur den Rahmenvertrag, sondern auch die ergänzenden Lieferverträge – und zwar zu den Regelungen zum Preisanker bei der Nichtverfügbarkeit von Importen. Und die wurden mit der Einigung aus dem Oktober nicht ausgehebelt. Darüber hatte der Landesapothekerverband Niedersachsen (LAV) seine Mitglieder vor Kurzem informiert.

Diskrepanz zwischen Rahmenvertrag und AVV, sagt der Verband der Ersatzkassen (Vdek)

Schön und gut, dass sich GKV-Spitzenverband und DAV in Bezug auf den Preisanker auf ein gemeinsames Vorgehen – keine Anrufe bei übersteigen des Preisankers – geeinigt haben, findet der Vdek. „Dieses gemeinsame Vertragsverständnis von GKV-SV und DAV wird von den Ersatzkassen geteilt“, teilt ein Sprecher auf Nachfrage mit. Die Sache hat nur einen Haken. „Allerdings führt dies momentan zu einer Diskrepanz zwischen den Regelungen des Rahmenvertrages im Zusammenhang mit der Abgabe von Importarzneimitteln und des Arzneiversorgungsvertrages (AVV).“ Also sind weitere Gespräche nötig, um auch für Barmer, TK, DAK & Co. eine Lösung zu finden. Die Verhandlungen laufen: „Die Vertragspartner Vdek und DAV befinden sich aktuell in der Anpassung des AVV“, so der Vdek-Sprecher.

Bei der AOK ging es schneller

Auch für die AOK Niedersachsen wurde eine dem AVV entsprechende Vereinbarung getroffen. Die Kasse hat dem LAV bereits kurzfristig bestätigt, dass die in § 4 Absatz 12 des Vertrags zwischen LAV und AOK verankerte Rücksprachepflicht bei Überschreitung des Preisankers im Falle von Nichtlieferfähigkeiten im importrelevanten Markt vorerst ausgesetzt wird. Warum das bei den Ersatzkassen nicht so schnell ging, war auf Nachfrage nicht zu erfahren.

Das steht im AVV der Ersatzkassen

§ 4 Absatz 8 des AVV regelt, dass vor der Abgabe eines Import- oder Originalarzneimittels mit einem höheren Preis als des vom Arzt verordneten Präparats bei Nichtlieferbarkeit Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten ist. Außerdem müssen die Rücksprache auf dem Rezept dokumentiert und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ aufgedruckt werden.

Fazit:

Wird bei Original/Import-Verordnungen zu Lasten der Ersatzkassen bei Nichtverfügbarleit der Preisanker überschritten, sind weiterhin bis zur Einigung telefonische Rücksprachen mit dem Arzt nötig.

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