Die Neuerungen bei den Vorgaben zur Preisdeklaration sorgen bei Apothekeninhaber:innen für Unmut. Immer wieder stehen dabei mögliche Ausnahmen im Raum, die von der Pflicht zur Grundpreisangabe entbinden. Die Apothekerkammer Berlin verweist auf die vom Senat aufgelisteten Ausnahmen und gibt Apotheken den Tipp, die Grundpreise im Zweifelsfall besser einfach anzugeben.
Seit Ende Mai gilt die neue Preisangabenverordnung (PangV). Händler – und damit auch Apothekeninhaber:innen – müssen sich also seit rund sechs Wochen an die bestehenden neuen Regeln halten. Weiter diskutiert wird, ob Apotheken aufgrund ihrer Größe nicht von den Neuregelungen ausgenommen sind. Nun weist die Apothekerkammer Berlin erneut auf die bestehenden Regeln hin und verweist auf den Senat.
Laut Senat wurde durch die Novellierung der Preisangabenverordnung inhaltlich keine Änderung in Bezug auf Apotheken herbeigeführt. Demnach müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um von der neuen Preisangabenverordnung befreit zu sein:
Ob eine Konstellation der Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV entspricht, sei laut Kammer allerdings stets im Einzelfall zu prüfen. Deshalb der Tipp an alle Apotheken in Berlin: „Vor dem Hintergrund vorzunehmender Einzelfallprüfungen durch die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden empfiehlt es sich, im Zweifelsfall vorsorglich die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung umzusetzen.“
Bei Cremes, Nagellacken und Mascara wird es dann noch etwas komplizierter. Hier muss zwischen Produkten unterschieden werden, die allein der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen (Lidschatten, Concealer, Nagellack) und Produkten, die „erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum“ einen Effekt zeigen.
Hierzu schreibt die Kammer: „Nach der Rechtsprechung fallen kosmetische Produkte, deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt; deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen oder die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägel bezwecken, nicht unter den Ausnahmetatbestand. Dies zugrunde gelegt, sind ausgehend von der Begriffsbestimmung der apothekenüblichen Waren in § 1a ApBetrO entsprechende kosmetische Artikel in Apotheken nicht vom Ausnahmetatbestand des § 4 Absatz 3 Nr. 7 PAngV umfasst.“ Die Grundpreise müssen also angegeben werden.
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