Preisangabenverordnung: Ein Liter Nasenspray für 400 Euro Alexandra Negt, 05.05.2022 11:08 Uhr
Die neue Preisabgabenverordnung tritt Ende Mai in Kraft. Apotheken müssen ihre Waren in der Offizin dann neu auszeichnen. Verbraucher:innen sollen durch einheitliche Bezugspreise einen besseren Preisvergleich vornehmen können.
Am 28. Mai tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Das heißt, ab diesem Tag müssen auch Apotheken die neuen Regeln zur Angabe des Grundpreises beachten. Dieser muss dann zukünftig auf 1 Kilogramm oder 1 Liter angegeben werden. Abweichende Gewichts- oder Volumenangaben sind dann nicht länger zulässig. Auch wenn das Gebinde nur 150 Milliliter enthält, darf der Grundpreis beispielsweise nicht pro 100 Milliliter angegeben werden. Verbraucher:innen sollen durch den einheitlichen Grundpreis besser vergleichen können.
Übrigens: Bei Tee können Apotheken eine Ausnahme machen. Hier darf der Grundpreis weiterhin bezogen auf 100 Gramm angegeben werden. Da es sich bei Baldrian, Hopfen & Co. um lose Ware handelt, können Apotheken von der Kilopreisangabe abweichen.
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Weiterhin gilt die Vorgabe, dass diese Bezugspreise leicht für den/die Kund:in ersichtlich sein müssen. In den meisten Fällen sollte die Angabe in einer kleineren Schriftgröße direkt unter dem Verkaufspreis aufgebracht werden. Nur so könne der/die Kund:in schnell Preise vergleichen. Ob die Bezugsgrößen Liter und Kilogramm für Nasenspray und Brausetabletten für mehr Transparenz sorgen und eine gute Maßeinheit für den Preisvergleich von Arzneimitteln sind, bleibt fraglich. Der Bezugspreis bezieht keine Dosierungen mit ein – der alleinige Blick auf das Gesamtvolumen bildet keinen tatsächlichen Preisvergleich.
Rx-Ware: Verschreibungspflichtige Medikamente sind aufgrund des Werbeverbots von der Preisangabenverordnung ausgenommen – hier muss die Apotheke keine Angaben zum Bezugspreis machen.