Praxen dürfen auf AstraZeneca verzichten Alexandra Negt, 15.04.2021 15:27 Uhr
Die Bestellung der Impfstoffe geht in die vierte Runde. Und auch dieses Mal gibt es Neuerungen: Nachdem die Ärzte bei der letzten Bestellung angehalten waren, von beiden Impfstoffen gleiche Mengen zu bestellen, wurde diese Vorgabe nun gekippt. Die Praxen können innerhalb der Höchstbestellmengen wählen, welchen Impfstoff sie benötigen – die reine Comirnaty-Bestellung ist also möglich.
Zunächst gab es nur die Möglichkeit, den Impfstoff von Biontech zu bestellen. Nachdem die ersten beiden Durchgänge der dezentralen Impfung relativ reibungslos über die Bühne gingen, zumindest was die Bestellmenge anging, kam es diese Woche zu starken Kontingentierungen. Erstmals konnte auch der Vektorimpfstoff von AstraZeneca bestellt werden. Die Vorgabe dabei lautete, dass die Ärzte beide Impfstoffe in gleichen Mengen bestellen sollten. Diese Regelung traf bei vielen Ärzten auf Unverständnis.
In der kommenden Woche soll die Bestellung anders laufen. Die mengenmäßig gleich verteilte Bestellung beider Impfstoffe wurde abgeschafft, die Arztpraxen dürfen den Corona-Impfstoff künftig doch impfstoffspezifisch bestellen. Sie geben auf dem Rezept an, von welchem Impfstoff sie wie viele Dosen benötigen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) spricht den Vertragsärzten lediglich Empfehlungen zu den Mengen aus: Demnach sollen die Mediziner für die Kalenderwoche 17 zwischen drei und fünf Vials Comirnaty und zwischen einem und fünf Vials Vaxzevria bestellen. Somit könnte eine maximale Menge von 80 Impfdosen bestellt werden. Möglich wird dies durch die höhere Gesamtmenge an verfügbaren Dosen. Für die Kalenderwoche 17 sind für die Lieferung an die Arztpraxen 1,16 Millionen Impfdosen Comirnaty und 343.200 Dosen Vaxzevria vorgesehen.
Verzicht auf AstraZeneca möglich
Zwar werden die Ärzte seitens der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) angehalten, beide Impfstoffe zu bestellen, jedoch erfolgt auch eine Belieferung „sortenreiner“ Bestellungen. In der vergangenen Woche sah das noch anders aus: Apotheken sollten Ärzt:innen, die keine Vials von Vaxzevria bestellen wollten, über die zwingend gleichmäßige Lieferung der Covid-19-Impfstoffe informieren. Wer dann immer noch auf Comirnaty beharrt, sollte gar nicht beliefert werden. Nun kann jede Praxis wählen, was sie bestellt.
Der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass sich durch die ausschließliche Bestellung eines Impfstoffes die Gesamtmenge nicht erhöht: „Bestellt der Arzt nur einen der beiden Impfstoffe, erhöht sich – sofern gekürzt werden muss – die Liefermenge für diesen Impfstoff nicht aufgrund der Nicht-Bestellung des zweiten Impfstoffs.“ Und weiter: „Bei entsprechender Bestellmenge sollen die Ärzte in dieser Woche jeweils mindestens drei Vials Comirnaty von Biontech mit jeweils sechs Dosen und/oder voraussichtlich mindestens ein Vial Covid-19-Impfstoff von AstraZeneca mit jeweils 10 Dosen erhalten.“ Diese Mengen könnten aber nur erwartet werden, wenn alle Praxen sich mit Blick auf die zur Verfügung stehende Gesamtmenge an Impfstoff an die Bestellempfehlungen halten.
Große Probleme gab es in dieser Woche mit der Aufteilung der tatsächlich zugesagten Impfdosen. In einigen Apotheken führte die starke Reduzierung der Liefermenge zu Diskussionen am Telefon – nicht alle Ärzte zeigen Verständnis. Denn am Ende muss die Apotheke entscheiden, welcher Praxis sie die unter Umständen geringe Menge Impfstoff liefert. Mit Blick auf die kommenden Wochen könnte es dazu kommen, dass die Impfstoffe von AstraZeneca und Biontech in einem Verhältnis vom Großhandel ausgeliefert werden, welches sich nicht mit dem Bestellverhalten der Praxen deckt. Spannend bleibt auch, wie viele Praxen auf die Bestellung des Vektorimpfstoffes Vaxzevria verzichten. Es könnte dazu kommen, dass bereitstehende Impfdosen unverbraucht bleiben.
Weiterhin gitl: Die Apotheken dürfen nur die Mengen als Bestellung beim Großhandel auslösen, die von der Praxis auch tatsächlich geordert wurden. „Stornos über Covid-19-Impfstoff, der nicht von Vertragsärzten bestellt worden ist und der somit nicht an Vertragsärzte abgegeben werden kann, sind grundsätzlich nicht möglich.“