Zum 1. April entfällt die Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel. Doch die technische Umsetzung dauert länger, Verzögerungen sind möglich, wie die Agentur für Präqualifizierung (AfP) mitteilt.
Am Ostermontag entfällt die Präqualifizierung für 18 Produktgruppen. Für 19 Versorgungsbereiche bleibt sie weiterhin verpflichtend. Mit dem Wegfall der Präqualifizierung erlischt aber nicht automatisch das Zertifikat. Apotheken müssen kündigen, um die kostenpflichtigen Überwachungen zu verhindern. Kündigen können die Apotheken die Verträge vor dem 1. April aber nicht. Die AfP bietet zwei Sonderkündigungsmöglichkeiten mit drei Kostenvarianten. Das Online-Formular wird ab dem 2. April bereitstehen.
Die technische Umsetzung der Regelung, die im Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) verankert ist, wird über den 1. April hinausdauern. „Technisch läuft leider nicht immer alles glatt. Wird bei der Umsetzung des ALBVV-G zu ‚apothekenüblichen Hilfsmitteln‘ alles ohne Schwierigkeiten verlaufen?“ Die AfP liefert die Antwort auf die selbst gestellte Frage.
Zwar soll das ALBVVG zum 1. April final in Kraft treten. Aber: „Die technischen Voraussetzungen dafür schafft der GKV-Spitzenverband, jedoch erst zum 15. Mai 2024 mit Start der 17. Fortschreibung der Empfehlungen.“ Also knapp sechs Wochen später.
Somit kann die AfP in diesem Zeitraum die Neuerungen technisch nicht abbilden und es kann zu Verzögerungen kommen. „Zusätzlich müssen sich alle PQ-Stellen die Apotheken unter Vertrag haben bei der Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) einem ergänzendem Akkreditierungsverfahren stellen, zu dem die AfP bereits die Unterlagen eingereicht hat“, heißt es weiter. Man hoffe sehr, dass diesbezüglich alles schnell und unkompliziert umgesetzt werde.
Die 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs gilt für alle Leistungserbringer – die bereits über eine gültige Präqualifizierung verfügen, und die, die eine Erst- und Re-Präqualifizierung ab dem 15. Mai beantragen. Apothekenübliche Hilfsmittel sind in 29 Versorgungsbereiche aufgeteilt. Neu ist auch der Versorgungsbereich 19D.
Die Anpassungen waren nötig, um die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) gemäß § 126 Absatz 1b Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossene Vereinbarung über die Festlegung von apothekenüblichen Hilfsmitteln, die nicht mehr dem Präqualifizierungserfordernis unterliegen, umzusetzen. In diesem Zuge wurden einige Versorgungsbereiche weiter untergliedert. Der Grund: Einige Versorgungsbereiche würden sonst apothekenübliche Hilfsmittel sowie nicht apothekenübliche Hilfsmittel enthalten.
Das sind die neuen Versorgungsbereiche:
Der neu geschaffene Versorgungsbereich 19D umfasst die Produktuntergruppen:
Für diese ist keine Präqualifizierung mehr möglich.
Außerdem entfällt für Pflegehilfsmittel die freie Preiskalkulation und somit die Möglichkeit, von den vereinbarten Vertragspreisen abzuweichen. Ausnahmen gelten für FFP2- oder vergleichbare Masken und Einmallätzchen. Diese dürfen aufgrund fehlender Vertragspreise in den Altverträgen, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens weiterhin angemessen frei kalkuliert werden.
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