Präqualifizierung: Sanitätshaus scheitert mit Verfassungsbeschwerde Sandra Piontek, 16.01.2025 08:17 Uhr
Das Bundesverfassungsgericht hat laut Mitteilung des Deutschen Apothekerverbands (DAV) eine Verfassungsbeschwerde eines norddeutschen Sanitätshauses gegen die Befreiung von Apotheken von der Präqualifizierung für „apothekenübliche Hilfsmittel“ abgelehnt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und ist endgültig. Damit bleibt die Sonderregelung für Apotheken bestehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ausnahme von Apotheken bei der Präqualifizierung für „apothekenübliche Hilfsmittel“ nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerde stammte von einem Sanitätshaus aus Norddeutschland, das sich durch die Sonderregelung benachteiligt sah. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin inzwischen zugestellt und ist nicht mehr anfechtbar.
Dr. Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), sieht den Entscheid positiv. „Diese Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen, da sie die wichtige Rolle der Apotheken in der Versorgung der Menschen mit Hilfsmitteln unterstreicht.“ Die Befreiung von der Präqualifizierung ermögliche es den Apotheken, flexibel und schnell auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten einzugehen. „Dies stärkt die wohnortnahe Versorgung und stellt sicher, dass wichtige Hilfsmittel ohne zusätzliche bürokratische Hürden verfügbar sind“, betont er.
Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz" (ALBVVG), welches bereits im Juli 2023 beschlossen wurde, befreite die Inhaber:innen von der Präqualifizierungspflicht bei apothekenüblichen Hilfsmitteln. Aber: DAV und GKV-Spitzenverband konnten sich nicht einigen, was unter „apothekenüblich“ zu verstehen ist, deswegen war die Präqualifizierungspflicht erst zum 1. April 2024 weggefallen.