PG 19

Präquali-Chaos: Bleibt das Zertifikat für Handschuhe Pflicht?

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Berlin -

Zum 1. April soll die Präqualifizierung für 18 Produktgruppen wegfallen und so zur Minimierung der zeitaufwendigen Bürokratie in Apotheken beitragen. Während für Pennadeln, Milchpumpen und Gehstöcke definitiv kein Zertifikat mehr notwendig ist, bleibt für Teile der Produktgruppe 19 die Pflicht zur Präqualifizierung bestehen. Was gilt für Einmalhandschuhe & Co.?

Ein Inhaber aus Mannheim stolperte über ein Schreiben seiner Zertifizierungsstelle: „In diesem werden wir darauf hingewiesen für welche Versorgungsbereiche weiterhin die Pflicht zur Präqualifizierung besteht.“ Was ihn stutzig macht: „Es zählt auch die Produktgruppe 19 dazu, also zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.“

Konkret heißt es von der Normec VQZ: „Mit der Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) wurde über die Notwendigkeit einer Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel entschieden. Infolge dieser Vereinbarung entfällt die Verpflichtung einer Präqualifizierung für die in der Vereinbarung genannten Versorgungsbereiche zum 01.04.2024.“

Grundsätzlich seien Apotheken auch weiterhin für alle Versorgungsbereiche gemäß aktuellem Kriterienkatalog präqualifizierungsfähig, so die Normec. „Für die Versorgungsbereiche, welche nicht Bestandteil der Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und DAV sind, gilt weiterhin die gesetzliche Präqualifizierungserfordernis.“ Folglich sind deshalb unter anderem folgende Versorgungsbereiche präqualifizierungspflichtig: 19B18 Krankenpflegeartikel, Produkte zur Hygiene im Bett, Waschsysteme, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/ Mobilität.

In seiner Apotheke macht der Inhaber den Hauptumsatz im Rahmen der Hilfsmittelabgabe aber mit genau dieser Gruppe: „Wir haben viele Patienten, die monatlich für die 40-Euro-Pauschale mit Einmalhandschuhen, saugenden Bettschutzeinlagen sowie Desinfektionsmitteln versorgt werden“, berichtet er.

Was das Schreiben der Normec zunächst nicht verrät: „Wir haben kürzlich eine Mail an die Apotheken geschickt, in der wir uns auf die 17. Fortschreibung des GKV-Spitzenverbandes stützen“, so eine Sprecherin. In dieser wird eine Schaffung eines neuen Versorgungsbereiches 19D bekannt gemacht. Es heißt: „Der neu geschaffene Versorgungsbereich 19D umfasst folgende Produktuntergruppen:

  • 19.40.05 Bettschutzeinlagen
  • 51.40.01 Produkte zur Hygiene im Bett
  • 54.45.01.0 saugende Bettschutzeinlagen
  • 54.99.01-02 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die auch im Versorgungsbereich 19B enthalten sind.

Der GKV-Spitzenverband erklärt: „Der neue Versorgungsbereich umfasst nur Produkte für die Pflege im häuslichen Bereich. Für Leistungserbringer, die weder Waschsysteme noch Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung/Mobilität abgeben, stellt dies eine Vereinfachung des Präqualifizierungsverfahrens dar, da für solche Produkte keine umfassenden Anforderungen definiert wurden. Außerdem ist diese Anpassung notwendig, um die apothekenüblichen Hilfsmittel vertraglich abgrenzen zu können, da der Versorgungsbereich 19B sowohl apothekenübliche als auch nicht apothekenübliche Produkte enthält. Die Schaffung des nebenstehenden Versorgungsbereiches ist sachgerecht und notwendig.“

Fazit: Apotheken benötigen demnächst keine Präqualifizierung mehr für Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen, Fingerlinge und Desinfektionsmittel.

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