77 Jahre Apotheken-A APOTHEKE ADHOC, 08.01.2013 14:12 Uhr
Ein rotes, gotisches A auf weißem Grund mit einem weißen Arzneikelch und einer Schlange – das ist heute deutschlandweit das Erkennungszeichen der meisten Apotheken. Als Marke gibt es das Apotheken-A bereits seit 1951: Damals wurde es von der Apothekerkammer Niedersachsen beim Deutschen Patentamt in München eingetragen.
Das Symbol des gotischen A geht auf das Jahr 1936 zurück: Damals hatte der Reichsapothekenführer Albert Schmierer einen Wettbewerb ausgerufen, um ein neues Symbol für die Apotheken zu finden. Zuvor hatten einige Apotheken das von der Bauhaus-Schule inspirierte „Drei-Löffel-Flasche“-Symbol genutzt, das vielen Kollegen jedoch zu modern war. Gewinner des Wettbewerbs war Paul Weise mit einem gotischen A mit einem weißen Kreuz.
Die Nationalsozialisten ersetzten das Kreuz durch die Man-Rune. Ein Blechschild mit diesem Symbol wurde an alle Apotheken verschickt – entsprechend schnell verbreitete es sich. Bald hatte es einen hohen Bekanntheitsgrad.
Nach dem Zweiten Weltkrieg konnte die Rune allerdings nicht mehr genutzt werden, auch um das gotische A wurde diskutiert. 1951 entwarf der Maler und Bildhauer Fritz Rupprecht Mathieu im Auftrag der Apothekerkammer Nordrhein die Kombination aus Giftschale und Äskulapschlange, die die Rune ersetzten. Auf diese Weise konnte auch das gotische A – mit leicht geänderten Proportionen – genehmigt werden.
Seit 1972 ist das Apotheken-A als Marke des Deutschen Apothekerverbands (DAV) eingetragen und juristisch geschützt – inzwischen auch europaweit. Das Symbol darf nur in der eingetragenen Form und Farbe und in Alleinstellung genutzt werden.
Berechtigt dazu sind der DAV und seine Mitgliedsorganisationen, die Bundesapothekerkammer und die Landeskammern und die ABDA sowie verbundene Einrichtungen und Unternehmen. Apotheker dürfen die Marke verwenden, wenn sie entweder Mitglied eines Apothekerverbands oder -vereins sind oder es ihnen schriftlich gestattet wurde. Bei Verstößen gegen die Markensatzung ist der DAV berechtigt, die Befugnis zur Benutzung zu entziehen.