Rezepturen

Plausibilitätsprüfung verprellt Patientin

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Berlin -

Geht es um Rezepturen, müssen Apotheker pharmazeutisches Fachwissen beweisen. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schreibt eine Plausibillitätsprüfung vor. Ein Apotheker aus München hat die Zusammensetzung einer Progesteron-Rezeptur nach der Prüfung verändert – und blieb im Anschluss darauf sitzen: Die Patientin weigerte sich, das veränderte Produkt zu bezahlen.

Die Patientin hatte der Apotheke die Rezeptur im Februar vorgelegt. Dabei handelte es sich um eine Anfertigung mit Progesteron. Das Rezept habe eine Konzentration von 10 Prozent vorgesehen, berichtet der Apotheker. Das sei galenisch und medizinisch nicht zu verantworten. Er habe die Rezeptur daher angepasst und die Ärztin informiert, die sehr kooperativ gewesen sei.

Auf Unverständnis ist die Apotheke dagegen bei der Patientin gestoßen: Sie wollte die Rezeptur nicht mitnehmen. Auch die 80 Euro habe sie nicht bezahlt, so der Apotheker. Dagegen teilte sie nach mehrfacher Nachfrage schließlich im Juli schriftlich mit: Die Apotheke habe „das Rezept ohne Rücksprache mit mir geändert und in anderer Zusammensetzung als mein Auftrag lautete hergestellt“. Dieses Produkt habe sie nicht bestellt.

Die Ärztin habe außerdem keinerlei Bedenken gehabt, schreibt die Patientin, von Beruf Rechtsanwältin, weiter. Die Rezeptur sei mit ihr abgesprochen gewesen. Außerdem sei das Präparat seit mehr als zehn Jahren von anderen Apotheken „widerspruchslos hergestellt“ worden. „Es war sicher auch nicht die Aufgabe Ihrer Apotheker die Rezeptur zu hinterfragen und ohne Rücksprache mit mir diese zu ändern“. Das Produkt habe sie sich mittlerweile von einer anderen Apotheke in der ursprünglichen Zusammensetzung besorgt.

Der Apotheker hatte der Patientin juristische Schritte angedroht, wenn sie das Präparat nicht bezahlen sollte. Außerdem reichte er das Schreiben an Kammer und Verband weiter. „Eigentlich sollte sich die Patientin freuen. Denn die Plausibilitätsprüfung zeichnet uns Apotheker aus“, findet er.

Die neue ApBetrO gilt seit drei Jahren. In Paragraph 7 sind Rezepturarzneimittel geregelt. Dort heißt es: „Die Anforderung über die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ist von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen.“ Die Plausibiltätsprüfung muss demnach Dosierung, Applikationsart, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe untereinander sowie die Haltbarkeit des Rezepturarzneimittels berücksichtigen.

Im März vergangenes Jahr hatte die länderübergreifende Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) die Empfehlungen zur Plausibilitätsprüfung konkretisiert. 17 konkrete Fragestellungen wurden vorgegeben, die die Prüfung umfassen muss. Dabei ging es um pharmakologische, regulatorische, galenische, mikrobiologisch-chemische und patientenindividuelle Aspekte.

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