Noch in diesem Jahr

PKW-Verbandkasten: Masken müssen mit rein

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Berlin -

Durch die anhaltende Coronapandemie ist die Maskenpflicht auch weiterhin ein wichtiges Thema. Mit der neuen DIN-Norm werden für jedes Kraftfahrzeug nun auch zwei Gesichtsmasken gefordert. Dabei ist es egal, ob der/die Fahrzeughalter:in sich für OP- oder FFP2-Masken entscheidet.

Im Alltagsgeschehen ist der Schutz vor einer Coronainfektion mittels Gesichtsmasken nicht mehr wegzudenken. Derzeit wurde die Pflicht, eine solche Maske in Innenräumen von bestimmten Einrichtungen zu tragen, in eine Empfehlung umgewandelt. Im Supermarkt oder Kino ist es jedem selbst überlassen, sich mittels Maske zu schützen. Das Thema Masken bleibt aber immer noch aktuell.

Auch in Verbandskästen sind Masken mittlerweile ein verpflichtender Bestandteil und müssen mitgeführt werden. Enthält der Wagen keinen Verbandkasten oder ist dieser nicht vollständig, verstößt man gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). In der Regel zieht dies ein Bußgeld von fünf Euro bei einem Erstverstoß nach sich.

Doch was muss eigentlich alles in den Verbandskasten rein? Wichtig ist, dass er der DIN-Norm 13164:2022 entspricht. Diese neue Norm löst die bisherige DIN-Norm 13164:2014 ab. Das Mitführen von Masken ist übrigens bereits seit Februar verpflichtend. Apotheker:innen und PTA müssen also bei Wunsch nach einem neuen Verbandskasten ganz genau hinschauen. Wer noch einen alten Kasten hat sollte darauf hingewiesen werden, dass zwei Masken ergänzt werden müssen.

Zwei statt drei Masken

Obwohl ursprünglich einmal die Rede von FFP2-Masken war, reichen laut Angaben des BVMed zwei medizinische Schutzmasken (OP-Masken) Typ I DIN EN 14683 für den Verbandskasten aus. Diese sollen lange haltbar sein, ohne dabei an Qualität einzubüßen. Im Handel befindliche Verbandkästen, nach der bisher gültigen Norm, dürfen noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind.

Was muss rein

  • 1x Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
  • 4x Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
  • 2x Verbandpäckchen, DIN 13151-M
  • 1x Verbandpäckchen, DIN 13151-G
  • 1x Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
  • 6x Kompressen, 10 cm x 10 cm
  • 2x Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
  • 3x Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
  • 2x Dreiecktücher, DIN 13 168-D
  • 1x Rettungsdecke, 210 x 160cm
  • 1x Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
  • 4x Einmalhandschuhe, DIN EN 455
  • 1x Erste-Hilfe-Broschüre
  • 2x Feuchttücher zur Hautreinigung
  • 1x 14-teiliges Fertigpflasterset
  • 1x Verbandpäckchen K

Auf das Ablaufdatum achten

Das Ablaufdatum sollte im Auge behalten werden. Es bezieht sich auf die enthaltenen Verbandsmaterialien. Ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro droht, wenn ein abgelaufenes Set bei einer Verkehrskontrolle bemerkt wird. Entsprechende Nachfüllsets gibt es in der Apotheke. Die wichtigste Aufgabe von Verbänden und Pflastern ist es, die Wunden sauber zu halten und so Menschen vor einer Infektion zu schützen. Deshalb ist es wichtig, dass sie in einen einwandfreien Zustand sind. Pflaster und Verbandsmaterialien sind grundsätzlich fünf Jahre ab Produktionsdatum haltbar. Danach leidet die Klebekraft. Die abgelaufenen Verbandsmaterialien müssen nicht weggeschmissen werden. Anbieter von erste Hilfe Kursen nutzen sie beispielsweise zu Anschauungszwecken.

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