Die Grenzen zwischen Rezeptsammel- und Pick up-Stellen in Gewerbebetrieben verwischen: Weil Letztere nicht genehmigungspflichtig sind, nutzen einige Apotheker den Versandhandel als Vehikel. Die auf Marketingkonzepte für Apotheken spezialisierte IMG GmbH aus München vertreibt seit kurzem fertig montierte Rezeptsammelboxen, die von Apotheken in Lebensmittel- oder anderen Einzelhandelsmärkten aufgestellt werden können.
Die vorgefertigte Sammelbox besteht aus einer gut ein Meter hohen Furnierholzplatte, die mit Briefkasten sowie einer Plastikhalterung für die Visitenkarte der Apotheke versehen ist. Beim aufgedruckten Text samt Logo können die Apotheken eigene Vorgaben bezüglich der Liefermodalitäten machen. Jede Sammelbox kostet 395 Euro, die Vorlage für einen Mietvertrag und ein Anschreiben an mögliche Partner sind im Preis enthalten. Auch die benötigte Versandhandelserlaubnis samt Qualitätsmanagementnachweis ist für 125 Euro über IMG zu beziehen.
Zehn Apotheken haben laut IMG-Geschäftsführer Horst Tiedtke bereits eine Sammelstation bestellt, zwei von ihnen liefern die Arzneimittel tatsächlich in Gewerbebetriebe aus - klassische Pick up-Stellen also.
Die Anderen sammeln nur die Rezepte sowie OTC-Bestellungen und liefern die Medikamente per Botendienst oder Post nach Hause. Dennoch handelt es sich Tiedtke zufolge nicht um Rezeptsammelstellen gemäß Apothekenbetriebsordnung, die bei der Apothekerkammer zu beantragen wären. „Das sind keine Rezeptsammelstellen, das ist Versandhandel“, sagte er gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Tiedtke hält das Modell für rechtlich unproblematisch, solange die Rezetsammelstelle nicht direkt in einer Arztpraxis installiert ist; denn das verstieße gegen das Zuweisungsverbot. „In den Verkehrsräumen der Arztpraxen oder von Ärztehäusern, Krankenhäusern und Heimen steht einer Installation dagegen nichts im Wege“, so der Unternehmer.
Die Bayerische Apothekerkammer (BLAK) hatte bereits einen Apotheker aufgefordert, seine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle aufzugeben. Doch nach Rücksprache mit IMG hatte die Kammer grünes Licht gegeben. Wegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen dm gebe es keine rechtlichen Beanstandungsmöglichkeiten, heißt es bei der BLAK - auch wenn man inhaltlich dagegen sei.
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