Thermologger und Diensthandy

Pharmazieräte: Regeln für den Botendienst APOTHEKE ADHOC, 13.04.2021 15:22 Uhr

Einheitlicher Standard: Die Pharmazieräte haben sich auf Vorgaben für den Botendienst geeinigt. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

In der Corona-Krise ist der Botendienst der Apotheken noch wichtiger geworden, wie das vor einem Jahr eingeführte Honorar zeigt. Umso wichtiger sind entsprechende Standards. Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) hat jetzt Eckpunkte vorgelegt, die jede Apotheke beachten sollte.

Bote

Der Bote soll zum Personal der Apotheke gehören, so wie es auch gesetzlich vorgegeben wurde. Dadurch soll laut APD sichergestellt werden, dass der Bote weisungsgebunden unter der direkten Aufsicht des Apothekenleiters steht. „Die regelmäßige Nutzung von Logistikunternehmen oder Lieferkonzepte Dritter ohne direkte Weisungsbefugnis des Apothekenleiters ist nicht mit § 17 Abs. 2 ApBetrO vereinbar, sondern dem Versand nach § 11a ApoG zu zuordnen“, so die Pharmazieräte in ihrer Resolution.

Außerdem soll der Bote entsprechend eingewiesen sein, zum Beispiel was Verschwiegenheit, Datenschutz sowie Umgang mit Arzneimitteln und Mitteln der Telekommunikation angeht. Zur Erkennung durch den Kunden soll er zum Beispiel ein Namensschild oder Apothekenlogo tragen.

Ausstattung und Auslieferung

Das zu liefernde Arzneimittel soll getrennt für jeden Kunden und jede Zieladresse sowie sichtgeschützt und verschlossen verpackt werden. Das entsprechend geeignete Behältnisse ist mit Name und Anschrift des Empfängers zu versehen und dem Empfänger persönlich oder einem Bevollmächtigten auszuhändigen. „Eine Ablage im Briefkasten, vor der Haustüre etc., ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit zu vermeiden (zwingend erforderlich wird die direkte Übergabe z.B. bei BtM, Kühlartikeln, teuren Arzneimitteln oder Arzneimitteln entsprechend § 17 Abs. 2b ApBetrO wie z.B. Thalidomid gesehen; ggf. mit einer Empfangsbestätigung bei der Übergabe).“

Dem Kunden soll die übliche Lieferzeit mitgeteilt werden, bei dringenden Fällen soll die Lieferzeit abgesprochen werden. Geeignete Zahlungsmöglichkeiten sollten angeboten werden: „bar, Rechnung oder bargeldlos online“, so die Pharmazieräte.

Eine Aufstellung aller Zieladressen und der abzuliefernden Päckchen soll dem Boten jeweils „in geeigneter Form“ mitgegeben werden. Auf dieser Aufstellung soll der Bote die Aushändigung dokumentieren – auch als Nachweis der Zustellung im Falle einer Reklamation. Sofern eine Zustellung nicht möglich war, sind die zu Artikel „unverzüglich wieder in der Apotheke zu lagern und das Problem der Nichtzustellung ist zu klären“.

Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lagertemperaturen des Arzneimittels ist durch geeignete Maßnahmen auch beim Transport sicher zu stellen, also etwa eine Klimaanlage im Auto, und entsprechend nachzuweisen – Stichwort: Datenlogger. Bei Kühlartikeln muss die Transportbox unter Umständen ausreichend lange vorgekühlt werden.

Für Rückfragen, Änderungen oder bei Schwierigkeiten soll der Bote stets ein Diensthandy mitführen.

Beratung

Sofern die Beratung nicht schon vor der Auslieferung in der Apotheke stattgefunden hat, muss dies gemäß § 20 ApBetrO „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels“ erfolgen. Dies kann entweder durch pharmazeutisches Personal als Bote oder im Wege der Telekommunikation erfolgen, zum Beispiel über das Diensthandy oder Tablet, als Telefonat oder per Video mit dem pharmazeutischen Personal in der Apotheke.

„Der Beratungsbedarf ist in jedem Fall zu prüfen. Der Kunde hat damit jederzeit einen niederschwelligen Zugang zu einer hochwertigen Beratung durch die – in der Regel bekannte – Apotheke vor Ort, auch beim Botendienst zum Beispiel in der Akutversorgung.“

Abschließend heißt es: „Mit diesem qualifizierten Botendienst können die öffentlichen Apotheken vor Ort einen wichtigen Beitrag zur hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und damit zum Wohl der Patienten leisten. Das Botendiensthonorar ist deshalb bereits mit dem VOASG unbefristet verlängert worden.“