In vielen ostdeutschen Apotheken übernehmen Pharmazieingenieure die Vertretung für die Apothekenleiter, bundesweit springen manchmal auch Apothekerassistenten ein. Die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat hier für Wirbel gesorgt: Einige Apotheker fürchteten, sich künftig nicht mehr von Mitarbeitern mit entsprechender Qualifikation vertreten lassen zu können. Die Apothekengewerkschaft Adexa sieht nach einem Gespräch mit Staatssekretärin Ulrike Flach (FDP) im Bundesgesundheitsministerium (BMG) keine Probleme mehr.
Die Vertretung durch Pharmazieingenieure oder Apothekerassistenten ist grundsätzlich auch nach der neuen ApBetrO erlaubt. Einige Formulierungen im Verordnungstext scheinen sich jedoch zu widersprechen: Die Plausibilitätsprüfung bei Rezepturarzneimitteln beispielsweise muss explizit ein Apotheker durchführen, die Dokumentation dieser Prüfung wiederum kann auch durch eine Vertretung erfolgen. Damit ist nicht eindeutig geklärt, ob Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten Aufgaben auch dann übernehmen dürfen, wenn eigentlich nur von Approbierten die Rede ist.
Diese Unsicherheit war Anlass für ein Treffen der Adexa-Vorsitzenden Barbara Neusetzer mit Flach und Ministerialrätin Dr. Dagmar Krüger, die die Verordnung federführend ausgearbeitet hat. Im Gespräch bestätigte Krüger den Status quo: Eine Änderung sei politisch keineswegs gewollt und in der Verordnung nicht vorgesehen.
Der Paragraf 2, in dem die Vertretung festgelegt ist, sei als übergeordnete „Umbrella“-Regelung zu verstehen – alle Rechte und Pflichten der Approbierten lägen im Vertretungsfall bei Pharmazieingenieuren und Apothekerassistenten. Bei der Adexa freut man sich über die Klarstellung: „Die Vertretungsbefugnis ist somit nicht eingeschränkt“, so Neusetzer. „Die Vertretungen können wie bisher ausgeübt werden.“
Die Unstimmigkeiten seien entstanden, weil die ApBetrO immer wieder geändert wurde, so Krüger: Durch den Bundesrat wurden Änderungen eingefügt, die ursprünglich vom BMG so nicht gedacht waren. Da die ApBetrO jedoch vom Kabinett nur im Ganzen verabschiedet oder verworfen werden konnte, hätte man die gesamte Verordnung neu verhandeln oder auf eine Klarstellung verzichten müssen, so Krüger. Weil die Vertretung jedoch im Grundsatz ausreichend geregelt sei, habe das BMG keine Notwendigkeit gesehen, die Verordnung komplett wieder aufzuschnüren.
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