Pharmazeutische Dienstleistungen: Drei zentrale Themen Alexander Müller, 28.01.2021 12:25 Uhr
Mit dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) wurde auch ein zusätzliches Honorar für pharmazeutische Dienstleistungen beschlossen. Doch zunächst müssen sich Krankenkassen und Apotheker auf die konkreten Rahmenbedingungen einigen. Am kommenden Dienstag findet eine außerordentliche Online-Sitzung des Abda-Gesamtvorstandes statt, bei der über den Sachstand informiert werden soll. Nach Informationen von APOTHEKE ADHOC geht es um drei Gruppen von Dienstleistungen.
Das VOASG wurde Ende November verabschiedet. Laut Gesetz soll der Deutsche Apothekerverband (DAV) jetzt mit dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) die pharmazeutischen Dienstleistungen näher definieren, ebenso die Anspruchsvoraussetzungen und die Abrechnung. Erfolgt binnen eines halben Jahres keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle. Abgerechnet werden können die neuen Dienstleistungen ab 2022.
Bei der Abda wurde eine eigene Arbeitsgruppe für das Thema gegründet. Doch deren Ergebnisse werden bislang sorgsam unter Verschluss gehalten. Zu groß ist im Apothekerhaus offenbar die Sorge, das Konzept könnte frühzeitig von den Kassen zerpflückt werden. Oder sogar in den eigenen Reihen: Nicht einmal die Mitgliedsorganisationen sind bislang über den aktuellen Stand im Bilde.
Das soll sich in der kommenden Woche ändern. Der Gesamtvorstand trifft sich online. Die Sitzung startet am Nachmittag und ist für eine Stunde angesetzt. Einziger Tagesordnungspunkt: „Pharmazeutische Dienstleistungen – Sachstandsbericht“.
Dem Vernehmen nach konzentriert sich die Abda auf drei Blöcke: Zentraler Bestandteil ist wenig überraschend die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) inklusive Medikationsmanagement und -analyse. Die zweite Gruppe an Leistungen betrifft die Adhärenz. Wenn Apotheker über das normale Maß hinaus zur richtigen Anwendung beraten, soll das extra vergütet werden. Die Prävention soll den dritten Block der Leistungen ausmachen.
Laut Definition des neu gefassten Artikels im Sozialgesetzbuch (SGB V) gehen die Dienstleistungen über das normale Maß an Information und Beratung hinaus, zu dem Apotheken laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ohnehin verpflichtet sind. Sie „umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei:
- Der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituation verordnet werden,
- der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,
- der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und
- der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen.“
Diese Dienstleistungen können auch präventiven Charakter haben. Und es gibt eine weitere Konkretisierung: Sie sollen „insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen“.
Für die Kostenträger entstehen dabei jährlich zusätzliche Ausgaben von 150 Millionen Euro plus Umsatzsteuer. In der Begründung des Gesetzes heißt es: „Apotheken sind nicht verpflichtet, pharmazeutische Dienstleistungen anzubieten. Die neu vereinbarten pharmazeutischen Dienstleistungen führen aber dazu, dass Apotheken untereinander in einen Qualitätswettbewerb treten können.“
Im Gesetzesentwurf werden sie als zentraler Bestandteil hervorgehoben: „Insbesondere durch die Einführung und Vergütung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen sollen die Vor-Ort-Apotheken gezielt gefördert werden und in ihrer wichtigen Funktion für die qualifizierte Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten gestärkt werden.“ Damit sollen die pharmazeutische Kompetenz und der Heilberuf des Apothekers insgesamt gestärkt werden.