Pflegehilfsmittel: Preise frei kalkulierbar Sandra Piontek, 30.09.2022 15:15 Uhr
Der GKV-Spitzenverband verlängert die Frist, innerhalb der die festen Vertragspreise für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nicht angewendet werden müssen.
Der Hessische Apothekerverband (HAV) informiert, dass vor dem Hintergrund der bestehenden Preisschwankungen eine Verlängerung der freien Preiskalkulation über den 30. September hinaus gilt. Zudem sei die Beschaffungssituation für bestimmte Pflegehilfsmittel weiterhin schwierig. Vertragspreise müssten nicht angewendet werden und es könne von ihnen abgewichen werden, wenn eine Versorgung zu diesen Preisen nicht möglich sei.
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Monatlich wird ein Wert von bis zu 40 Euro von der Pflegekasse voll erstattet. Unverändert gilt seit 1. Januar, dass die Aufwendungen der Pflegekassen diesen Betrag nicht übersteigen dürfen.
Für den Erhalt von Pflegehilfsmitteln ist kein Rezept nötig. Der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter müssen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Abgerechnet wird dann ebenfalls mit der Pflegekasse. Diese kann Artikel auch ablehnen – nicht alle Hilfsmittel werden übernommen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden und umfassen unter anderem diese Produktgruppen:
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Einwegschürzen
- Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
- Desinfektionsmittel für die Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen; Ausnahme: Produkte zur Wunddesinfektion
- Mundschutz
- Fingerlinge