Apotheken sollen abwarten

Pflegehilfsmittel: Keine Kündigung gegenüber DAV

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Berlin -

Der GKV-Spitzenverband hat den Pflegehilfsmittelvertrag gegenüber den Leistungserbringern gekündigt. Allerdings nicht gegenüber dem Deutschen Apothekerverband (DAV).

Um Versicherte mit Pflegehilfsmitteln versorgen zu können, müssen die Leistungserbringer oder Verbände einen entsprechenden Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen haben. Seit Februar gibt es einen neuen Vertrag, dem Leistungserbringer beitreten können. Denn der alte Vertrag wurde vom GKV gekündigt. Aber nicht mit allen Vertragspartnern.

„Nur Apotheken, die in der Vergangenheit einen Einzelvertrag abgeschlossen haben, haben ein Kündigungsschreiben zum 30. Juni 2024 erhalten. Bis heute liegt dem DAV keine wirksame Kündigung für den genannten Vertrag vor“, teilt ein DAV-Sprecher mit.

„Wir befinden wir uns in Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband. Es wurde eine Terminserie bis ins zweite Quartal 2024 vereinbart“, heißt es weiter.

Welche Preise gelten?

„Bis zur Ablösung und Beendigung des Altvertrages gelten die Preise in Anlage 1 fort. Einzig FFP2- oder vergleichbare Masken und Einmallätzchen dürfen aufgrund fehlender Vertragspreise in den Altverträgen angemessen frei kalkuliert werden.“ Im März 2022 wurde für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) eine neue Produktart (54.99.01.5) mit der Abrechnungspositionsnummer (54.99.01.5001) im Hilfsmittelverzeichnis gebildet. In den Altverträgen wurden keine Vertragspreise vereinbart. Daher wird zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen abgerechnet, heißt es vom GKV-Spitzenverband. Gleiches gilt für Einmallätzchen, für die in den Altverträgen auch keine Vertragspreise existieren.

Sind Apotheken bereits selbst dem neuen Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband beigetreten, gelten auch die dort vereinbarten Preise. Diese sind allerdings nicht in jedem Fall in der Software hinterlegt.

Das sind die neuen Preise:

  • Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen
    54.45.01.0001
    1 Stück 0,41 Euro
  • Fingerlinge (Latex, unsteril; für Latexallergiker latexfrei, unsteril)
    54.99.01.0001
    1 Stück 0,05 Euro
  • Einmalhandschuhe (Latex, unsteril; für Latexallergiker latexfrei, unsteril)
    54.99.01.1001
    1 Stück 0,08 Euro
  • Medizinische Gesichtsmasken
    54.99.01.2001
    1 Stück 0,14 Euro
  • Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-2 oder vergleichbare Masken)
    54.99.01.5001
    1 Stück 0,65 Euro
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
    54.99.01.3001
    1 Stück 0,13 Euro
  • Schutzschürzen, wiederverwendbar
    54.99.01.3002
    1 Stück 21,00 Euro
  • Schutzservietten zum Einmalgebrauch
    54.99.01.4001
    1 Stück 0,13 Euro
  • Händedesinfektionsmittel
    54.99.02.0001
    100 ml 1,20 Euro
  • Flächendesinfektionsmittel
    54.99.02.0002
    100 ml 1,14 Euro
  • Händedesinfektionstücher
    54.99.02.0014
    1 Stück 0,18 Euro
  • Flächendesinfektionstücher
    54.99.02.0015
    1 Stück 0,10 Euro

Das sind die alten Preise:

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittelpositionsnummer

Menge und Preis

saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch

54.45.01.0001

Höchstpreis: 21,54 Euro für 50 Stück

Fingerlinge

54.99.01.0001

Höchstpreis 5,64 Euro für 100 Stück.

Einmalhandschuhe

54.99.01.1001

Höchstpreis 7,18 Euro für 100 Stück

Händedesinfektion

54.99.02.0001

je 500 ml 8,21 Euro

Flächendesinfektion

54.99.02.0002

je 500 ml 6,15 Euro

Was müssen Apotheken derzeit beachten?

„Wir empfehlen rein vorsorglich, zunächst das Ergebnis der Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband abzuwarten. Ein Einzelvertragsabschluss mit dem GKV-Spitzenverband ist nicht erforderlich“, so der Sprecher. „Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß § 126 Absatz 1 b SGB V ist für Apotheken bei Abgabe der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel seit dem 1. April 2024 keine Präqualifizierung mehr erforderlich“, heißt es weiter.

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – zu finden in Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis). Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 40 Euro. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Ein Rezept brauchen die Pflegebedürftigen nicht. Jedoch muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. In der Regel ist dieser nur einmalig zu stellen. Der/die Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein/e gesetzliche/r Vertreter:in können den Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zeitlich begrenzt.

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