Die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde zum Jahresanfang wieder auf 40 Euro abgesenkt. Dabei bestehen für viele Produkte immer noch enorme Preisschwankungen. Die Möglichkeit zur freien Preiskalkulation soll deshalb bis Ende September aufrechterhalten werden.
Der GKV-Spitzenverband teilt mit, die vorerst bis zum 30. Juni geltende Möglichkeit zur freien Preiskalkulation für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis Ende September zu verlängern. Dadurch soll die ausreichende Versorgung mit Pflegehilfsmitteln weiterhin sichergestellt werden.
„Aufgrund der pandemiebedingt weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erklärt der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Leistungserbringer, dass die Vertragspreise bis zum 30. September 2022 nicht angewendet werden müssen“, heißt es.
Auch die Abrechnung von partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP2 oder vergleichbar) hat weiterhin zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen zu erfolgen, da noch keine Vertragspreise vereinbart sind. Gleiches gelte für Einmallätzchen, für die bislang ebenfalls keine Vertragspreise existieren.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden und umfassen unter anderem diese Produktgruppen:
Für den Erhalt von Pflegehilfsmitteln ist kein Rezept nötig. Der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter müssen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Abgerechnet wird dann ebenfalls mit der Pflegekasse. Diese kann Artikel auch ablehnen – nicht alle Hilfsmittel werden übernommen.
Da die Pflegekassen beanstanden, wenn Patient:innen mehrfach versorgt werden, empfehlen einige Apothekerverbände die Aushändigung einer Versichertenerklärung. In dieser soll der/die Anspruchsberechtigte/r unterschreiben, dass darüber informiert wurde, dass nur einmalig 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel geltend gemacht werden können und durch Mehrfach- oder Überversorgung entstehende Differenzbeträge an die Apotheke gezahlt werden müssen.
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