Zum 1. Juni treten die neuen Regelungen zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in Kraft. Künftig sind die Pflegekassen verpflichtet, versorgende Apotheken über den Wegfall der Versorgungsberechtigung zu informieren. Außerdem soll das Abrechnungsverfahren erleichtert werden.
Der Pflegehilfsmittelvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband wurde zu Ende September vergangenen Jahres gekündigt. Die Vertragsparteien hatten eine Friedenspflicht bis zum 31. Dezember vereinbart; gleichzeitig wurde die Monatspauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 40 Euro auf 42 Euro erhöht. Auch über den Jahreswechsel hinaus behielt der Vertrag Gültigkeit, und zwar so lange, bis durch die Schiedsstelle eine Entscheidung getroffen wurde. Die steht jetzt fest.
Nach intensiven Verhandlungen wurde das Schiedsverfahren beendet – zugunsten der Apotheken. Denn die Parteien haben sich auf Verbesserungen in der Versorgung geeinigt und sorgen so für mehr Transparenz, finanzielle Entlastung und administrative Erleichterungen auf Seiten der Apotheken.
Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Apotheken über einen Leistungserbringerwechsel zu informieren – und zwar unverzüglich. Das bedeutet: Entfällt die Versorgungsberechtigung oder wechselt der Leistungserbringer, muss die Pflegekasse die bislang versorgende Apotheke darüber informieren. Damit wird das Ausfallrisiko für Apotheken deutlich reduziert. Weil für die Meldung die entsprechenden technischen Voraussetzungen getroffen werden müssen, tritt diese Regelung aber erst zum 1. März 2026 in Kraft.