Pflege-HiMi: Friedenspflicht bis Jahresende Nadine Tröbitscher, 05.09.2024 07:55 Uhr
Wollen Apotheken Versicherte mit Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen versorgen, ist ein entsprechender Vertrag nötig. Doch den hat der GKV-Spitzenverband gekündigt. Es gilt eine Friedenspflicht bis Monatsende – diese wurde verlängert.
Vor kurzem wurden die Apotheken über die gescheiterten Verhandlungen zwischen DAV und GKV-Spitzenverband informiert. Seit Monaten konnte keine Einigung erzielt werden. Darum wird jetzt ein mögliches Schiedsverfahren vorbereitet. Um die strittigen Punkte, die im Schiedsverfahren entschieden werden müssten, zu reduzieren, wurden die Verhandlungen mit dem GKV fortgesetzt.
Zudem wurde eine Friedenspflicht vereinbart. Diese sollte eigentlich zum 30. September gelten und ist nun bis zum 31. Dezember in Kraft. Somit gilt ab dem 1. Oktober der gekündigte Vertrag weiter, und zwar so lange, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
Wird bis zum Jahresende keine Einigung erzielt, wird das Schiedsverfahren eingeleitet. In dem Fall behält der bestehende Vertrag auch über den Jahreswechsel seine Gültigkeit.
Das bedeutet: Apotheken können weiterhin Pflegehilfsmittel und saugenden Bettschutzeinlagen auf Basis des aktuellen DAV-Pflegehilfsmittelvertrages abgeben.
Bei den Verhandlungen zum Pflegehilfsmittelvertrag läuft nicht alles glatt. Schon das Kündigungsschreiben sorgte für Probleme. Der GKV-Spitzenverband hatte den Vertrag zwar gekündigt, aber das Schreiben erreichte den DAV nicht fristgerecht. Mit Folgen. Die Kündigung ist erst zum 30. September wirksam. Das musste auch der GKV einsehen und anerkennen. Somit gilt der bestehende Vertrag bis zu diesem Stichtag weiter. Apotheken, die Mitglied eines Landesapothekerverbandes sind, müssen somit nicht handeln.
Doch der GKV-Spitzenverband sorgt bei den Apotheken seit einiger Zeit für Verunsicherung und verschickt Schreiben zum Abschluss eines nicht weiter verhandelbaren Einzelvertrages. Darin enthalten sind laut DAV weitgehend zeitintensive Prozesse und Preise, die in keinem „adäquaten Verhältnis zu den administrativen Aufwänden“ stehen. Der DAV hingegen fordert ein digitales und einheitliches Kostenvoranschlagsverfahren und eine vollelektronische Abrechnung.
Weil jedoch der GKV auch den Apotheken, die mit dem Vertrag des DAV noch über die vertragliche Grundlage zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln verfügen, das Angebot eines Einzelvertrages anbietet, könne laut DAV der Eindruck entstehen, dass der GKV versuche, möglichst viele Apotheken zur Unterschrift zu bewegen. So würde nicht nur die flächendeckende Versorgung gesichert, sondern der GKV könne auch weitgehend die Regeln im Alleingang festlegen.
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