Die Stunden des Filialleiters sind gezählt Alexander Müller, 15.08.2016 10:02 Uhr
Gutes Personal zu finden, gehört mittlerweile zu den größten Herausforderungen für Apothekeninhaber. Der Fachkräftemangel schlägt auf allen Ebenen zu: Approbierte, PTA, PKA – und immer wieder besonders bei der Suche nach Filialleitern. Die apothekenrechtlichen Vorgaben und ihre Auslegung verschärfen das Problem.
Expandiert ein Inhaber, übernimmt oft ein altgedienter Approbierter aus der Hauptapotheke die Führung. Vertrauen ist wichtig, denn der Erfolg einer Filiale steht und fällt mit der Führung des „Außenpostens“. Doch nicht immer ist diese bequeme Lösung möglich, und der Apotheker muss sich einen Filialleiter suchen.
In beiden Konstellationen ist es immer auch eine Frage des Geldes: Filialleiter verdienen zwischen 10 und 50 Prozent über Tarif, teilweise wird auch deutlich mehr geboten. Zielvereinbarungen und gekoppelte Boni sind ebenfalls üblich. Im Einzelfall entscheiden die Fähigkeiten und Erfahrung des Bewerbers sowie die Lage und Struktur der Apotheke.
Für Inhaber ein wiederkehrendes Problem: Ein erfolgreicher Filialleiter entscheidet sich irgendwann für die Selbstständigkeit und eine eigene Apotheke. Der Fachkräftemarkt für potenzielle Filialleiter ist jedoch zusätzlich beschränkt: Während angestellte Approbierte in der Offizin auch halbtags arbeiten können, kommt für eine Filialleitung fast ausschließlich eine Vollzeitstelle in Frage. Dass ein Filialleiter in Teilzeit einen zweiten Approbierten zur Abdeckung der Öffnungszeiten an die Seite gestellt bekommt, ist typischerweise nicht möglich. Denn die Aufsicht verlangt – je nach Bundesland – vom Filialleiter eine Präsenz in Vollzeit.
Die Arbeitszeiten eines Filialleiters sind im Gesetz nicht genau geregelt. Das Apothekengesetz (ApoG) schreibt nur vor, dass der Inhaber für jede Filiale schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen benennt, der vor Ort die Verpflichtungen eines Apothekenleiters übernimmt.
Daraus wird auch die Präsenzpflicht abgeleitet. Allerdings ist die Anwesenheit des Chefs im Gesetz ebenfalls nicht näher bestimmt. Es heißt lediglich: „Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.“ Diese apothekenrechtliche Leitungspflicht wird in der Praxis auf den Filialleiter übertragen, beispielsweise bei der beschränkten Vertretungsbefugnis von drei Monaten pro Jahr.
Was die Arbeitszeit betrifft, wird oft eine tarifliche Vollzeitstelle vorausgesetzt, aktuell also 40 Wochenstunden. Frühere Arbeitsverträge mit 38,5 Wochenstunden werden normalerweise akzeptiert weniger 35 Stunden dagegen werden meist kritisch gesehen. In Bayern etwa hat sich die Apothekerkammer mit den Aufsichtsbehörden auf diese Lesart geeinigt.
Was für Apotheker als Naturwissenschaftler regelmäßig schwer nachzuvollziehen ist: Eine eindeutige Regelung mit festen Stundenzahlen gibt es nicht. Die Aufsichtsbehörden entscheiden im Einzelfall und meist auch in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten der Apotheke. Hat eine kleine Apotheke etwa nur 40 Stunden in der Woche geöffnet, reichen gegebenenfalls auch weniger Arbeitsstunden des Filialleiters.
Die Aufsichtsbehörden lassen sich die Arbeitsverträge vorlegen und entscheiden dann, ob eine Leitung der Filiale gemäß ApoG gewährleistet werden kann. Wichtig ist natürlich auch bei Filialen, dass wenigstens ein Apotheker immer anwesend ist. Wenn lange Öffnungszeiten aufgrund der Arbeitsverträge möglicherweise nicht abgedeckt werden können, kann die Aufsicht auch einen konkreten Personaleinsatzplan anfordern.
Eine besondere Situation besteht bei Apotheken mit sehr langen Öffnungszeiten, etwa in Bahnhofsnähe. Die apothekenrechtliche Leitungsverpflichtung muss dann mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in Einklang gebracht werden. Überstunden können zwar im Arbeitsvertrag des Filialleiters vereinbart werden, allerdings in Grenzen. Ein Spagat, den viele Inhaber aus eigener Erfahrung kennen – nur ohne arbeitsrechtlichen Schutz vor Selbstausbeutung.
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