Werden Pennadeln für Diabetiker:innen auf Rezept verordnet, muss die Apotheke für die Abrechnung einiges beachten. So werden beispielsweise Rezepte retaxiert, wenn die Vorgaben der Hilfsmittellieferverträge der Kostenträger nicht eingehalten werden. Konkret: Der Stückpreis der verordneten Nadeln muss auf einen glatten Centbetrag abgerundet werden, sonst droht die Rückweisung des Rezeptes, wie ein Inhaber aus Baden-Württemberg kürzlich erfuhr.
„Wir wurden retaxiert, weil der Bruttobetrag der verschriebenen Pennadeln nicht als glatter Centbetrag auf dem Rezept angegeben wurde“, ärgert sich ein Inhaber. Diabetikerbedarf als Verordnungen auf Rezept gelten in vielen Apotheken als Stolperfalle: Schnell kann es bei Missachtung der Vorgaben der Krankenkassen zu Retaxationen kommen. Werden beispielsweise Pennadeln verordnet, muss auf den Preis bei der Abrechnung geachtet werden. Denn: In sehr vielen Hilfsmittellieferverträgen ist vorgeschrieben, dass in der Datenlieferung nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB V) der Stückpreis des abgegebenen Hilfsmittels als Netto- oder Bruttobetrag anzugeben ist.
Das ARZ Darmstadt informiert: „Eine Vorgabe für die Datenlieferung ist, dass die auf Basis des Stückpreises multipliziert mit dem Faktor übermittelten Daten exakt mit dem Wert von Gesamt-Brutto übereinstimmen.“ Weil einige Kostenträger, so beispielsweise die AOK Bayern, auf dieses Berechnungsverfahren bestehen, werden Rezepte zurückgewiesen, bei denen die Taxe nicht exakt – also ohne Rest – durch den Faktor teilbar ist. Da die im Abda-Stamm Plus V hinterlegte Preisberechnung in diesen Fällen die Abrechnungsmodalitäten „Lieferung eines Stückpreises“ nicht zulässt, sollen Apotheken bei der Bedruckung der Rezepte den Taxbetrag händisch ermitteln.
Will heißen: „Ermitteln Sie den Netto-Stückpreis des Hilfsmittels. Diesen finden Sie in der Regel im entsprechenden Liefervertrag“, so die Anweisung des ARZ Darmstadt zur Abrechnung der verordneten Pennadeln. Auch möglich sei, die von der Warenwirtschaft ausgewiesene Taxe zunächst durch den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz und anschließend durch die Stückzahl zu teilen.
Wichtig: Der ermittelte Wert muss auf einen glatten Centbetrag gerundet werden. Anschließend wird der so ermittelte Centbetrag mit der Stückzahl (Faktor) und danach mit dem gesetzlichen Mehrwertsteuersatz multipliziert. Erst dann sei das Risiko einer Retaxation minimiert. Ob das in einigen Fällen den doppelten Aufwand für die Apotheken bedeutet, bleibt offen: Denn zunächst muss der Preis händisch geändert werden – und wenn doch die Retaxation folgt, weil der Betrag zu Ungunsten der Kasse gerundet wurde, muss erneut eine Korrektur erfolgen.
APOTHEKE ADHOC Debatte