PCR-Tests: Keine „Mehrkosten“ zu Lasten des Kunden Alexandra Negt, 19.01.2022 09:45 Uhr
Apotheken können für einen PoC-PCR-Test nur 30 Euro abrechnen. Für die meisten Apotheker:innen ist dieser Betrag nicht nachvollziehbar, denn allein das Testkit schlägt häufig mit 30 Euro und mehr zu Buche. Die Geräte an sich kosten – je nach Modell – bis zu 10.000 Euro. Den Kunden einen gewissen Betrag im Sinne von „Mehrkosten“ zuzahlen zu lassen, ist jedoch nicht zulässig.
Apotheken können bereits seit Längerem PCR-Tests anbieten. Mobile Geräte machen es möglich, dass den Kund:innen binnen 30 Minuten ein Ergebnis übermittelt werden kann. Trotz der hohen Anschaffungskosten haben sich einige Apotheker:innen für den Kauf eines solchen Gerätes entschieden. Umso frustrierender war die Nachricht, dass laut Testverordnung pro Durchführung nur 30 Euro abgerechnet werden können. Allein das Testkit kostet im Apothekeneinkaufspreis aktuell rund 30 Euro.
Mehrkosten anstatt Vollkosten
Um die Tests dennoch – zumindest kostendeckend – anbieten zu können, stellten sich die ersten Apotheken die Frage, ob sie eine Art „Mehrkostenmodell“ fahren könnten. Nach dem Motto Selbstzahlerpreis minus 30 Euro sollte das Angebot des PoC-PCR-Tests für alle erschwinglicher werden. Doch dieser Plan geht nicht auf.
„Sofern nach der Testverordnung ein Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises besteht, darf nur die Vergütung nach § 9 TestV abgerechnet werden; daneben ist eine Kostenerhebung beim Patienten ausgeschlossen“, informiert die Abda. Die Apotheke hat also – sofern der/die Kund:in nach Testverordnung einen Anspruch auf einen PCR-Test hat – lediglich die Möglichkeit, den Test kostenfrei anzubieten. Ein von der Apotheke ermittelter kostendeckender „Mehrkostenpreis“ ist unzulässig. „Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, PCR-Tests, die außerhalb des Anwendungsbereichs der TestV geleistet werden, dem Patienten nach freier Preisbildung in Rechnung zu stellen“, so die Abda.
Auch wenn die meisten Geräte mehrere Erreger nachweisen können, so darf die Apotheke nur Tests auf Sars-CoV-2 durchführen. Denn eigentlich obliegt die Feststellung einer Krankheit einem Arzt/einer Ärztin. Durch die Aufhebung des Arztvorbehaltes ist es auch Apotheker:innen erlaubt, einen Erregernachweis auf bestimmte Erreger mittels In-vitro Diagnostika durchzuführen. Jedoch dürfen nur Tests zum Nachweis für HIV, Hepatitis-C, Sars-CoV-2 und Treponema pallidum angewendet werden. Grippe & Co. sind im Infektionsschutzgesetz nicht genannt.
Das Angebot der PoC-PCR-Tests kann beim Ausbleiben von Selbstzahlern somit schnell zum Minusgeschäft werden.