Umzug oder Neueröffnung?

Pachtstreit: Sofortschließung abgewendet

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Berlin -

Noch ist die Sache nicht ausgestanden, aber ein bisschen aufatmen kann Apotheker Dr. Steffen Hauth wohl schon. Eine sofortige Zwangsschließung seiner Apotheke am Markt ist erst einmal vom Tisch. Nach einem ersten Treffen vor Gericht soll er versuchen, sich mit seinem Ex-Verpächter zu einigen. Allerdings liegen die Parteien in ihren Vorstellungen noch rund 780.000 Euro auseinander.

Nach dem Tod seiner Verpächterin im Mai 2017 hatte Hauth mit dem Erben über einen Kauf der Apotheke verhandelt. Doch die Vorstellungen lagen zu weit auseinander. Anfang März 2018 schrieb dann das Regierungspräsidium an Apotheker Hauth, dass die Statusänderung von Pacht und Eigentum bis spätestens Mitte April vorliegen müsse, weil die Apotheke sonst zum 1. Juni schließen müsse. Da er nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt weder Kauf- noch Mietvertrag vorliegen hatte, schloss er die Apotheke und einige Wochen später die Apotheke am Markt, 80 Meter vom alten Standort entfernt.

Deshalb wurde er vom Erben verklagt, der dem Apotheker vorwirft, den Pachtgegenstand unterschlagen zu haben. Hauth beruft sich auf seine Niederlassungsfreiheit, der Pachtvertrag habe zudem kein Wettbewerbsverbot vorgesehen. Dass er die Kundendaten nicht wie gefordert herausgeben dürfe, liege aus datenschutzrechtlichen Gründen auf der Hand.

Der Erbe der Pächterin verlangte eine sofortige Schließung der Apotheke und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von anderthalb Jahren sowie Schadenersatz. Hauth begegnete dem mit einer Widerklage, da er jahrelang zu viel Miete gezahlt habe. Gestern traf man sich vor dem Landgericht Karlsruhe zu einem ersten Gütetermin. Die Schließung der Apotheke war dem Vernehmen nach schnell vom Tisch, nach Einlassung der Richterin soll die Erbenseite von der Forderung abgerückt sein. Aber an der Stelle endete die Einigung auch, es kam bislang zu keinem Vergleich.

Der Erbe fordert nach wie vor einen Betrag von etwa 800.000 Euro als eine Art Entschädigung. Apotheker Hauth sieht sich dagegen im Recht und nicht ein, warum er noch zahlen soll. Er wäre seinerseits bereit, auf die Rückforderung der mutmaßlich zu viel gezahlten Miete in Höhe von 18.450 Euro zu verzichten. Die Richterin legte den Parteien nahe, sich noch einmal an den Verhandlungstisch zu setzen. Ende Februar soll dann entschieden werden, ob die Sache vor Gericht verhandelt werden muss, weil die Güteverhandlung gescheitert ist.

 

Der Fall im Überblick: Im Oktober 2009 hatte Hauth die Markt-Apotheke im baden-württembergischen Phillipsburg als Pächter übernommen. Der Witwe des verstorbenen Inhabers zahlte er monatlich 5000 Euro Pacht zuzüglich 4500 Euro Miete. Nachdem auch seine Verpächterin im Mai 2017 verstorben war, musste Hauth mit dem Erben innerhalb eines Jahres eine Lösung finden. Hauth hatte Vorkaufsrecht und wollte die Apotheke auch übernehmen.

Anfang März 2018 schrieb dann das Regierungspräsidium an Apotheker Hauth, dass die Statusänderung von Pacht und Eigentum bis spätestens Mitte April vorliegen müsse, weil die Apotheke sonst zum 1. Juni schließen müsse. Da er nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt weder Kauf- noch Mietvertrag vorliegen hatte, sah sich Hauth nach Alternativen um und wurde bei einem stillgelegten Schleckermarkt in der Nähe fündig. Der Vermieter fühlt sich vom Apotheker getäuscht. Hauth dagegen beteuert und kann nach eigenen Angaben auch belegen, dass er den möglichen Standortwechsel offen angesprochen habe. Mitte Mai schloss die Markt-Apotheke, Ende Juli öffnete die Apotheke am Markt.

Der Sohn der Verpächterin beklagt nun, Hauth habe die Markt-Apotheke und damit den Gegenstand des Pachtvertrags für sich vereinnahmt. Telefon- und Faxnummer nutze er weiterhin, das Personal und die sonstigen geschäftlichen Beziehungen seien ebenfalls übernommen worden. Hinzu kämen die Namensgleichheit und die örtliche Nähe der neuen Apotheke. Als letzten Beleg dafür, dass Hauth sich die Apotheke einfach angeeignet habe, führt Adams Seite ein Schild mit der Botschaft „Wir ziehen um“ an.

Das Schild hatte Hauth sofort wieder entfernt, ansonsten weist er die Vorwürfe aber zurück: Der Pachtvertrag enthalte kein Wettbewerbsverbot, auch kein nachvertragliches. Als Apotheker genieße er Niederlassungsfreiheit. Die geforderte Herausgabe der Kundendaten sei schon aus datenschutzrechtlichen Gründen unmöglich. Als Inhaber des Telefonanschlusses habe er auch die Rufnummer mitnehmen dürfen und die Domain apo-phillipsburg habe er selbst erst im Jahr 2011 eingerichtet, sie könne also nicht Gegenstand des Pachtvertrags sein.

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